Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin erst mit dem Versand des begründeten Urteils erfuhr, wie das Gericht die Erklärung der Schwiegereltern vom 27. Mai 2014 verstanden hatte. Daraufhin hat sie sich um eine zusätzliche Stellungnahme bemüht und diese eingereicht. Diese kann daher nach Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden1.