Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidung), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Kindern), 4 (Beibehaltung Besuchsbeistandschaft), 9 lit. a-c und g (Übertragung eheliche Liegenschaft an die Ehefrau; Übernahme der Grundpfandschulden sowie der Darlehensschuld gegenüber G1___ und G2___ durch die Ehefrau, Saldoklausel), 11 (Gerichtskosten) und 12 (Parteientschädigungen). In diesen Punkten ist das Zirkular-Urteil des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, vom 17. Juli 2014 vollstreckbar geworden.