Sie werden weiterhin bei der Klägerin wohnen. Die ganzen Erziehungsgutschriften werden der Klägerin angerechnet. 3. Den Kindern C___, D___ und E___ einerseits und dem Beklagten andererseits steht das Recht zu, das 2. und 4. Wochenende pro Monat (vorerst Samstag und Sonntag) und überdies drei Wochen Ferien pro Jahr (wobei nicht mehr als 2 Wochen am Stück) miteinander zu verbringen. Der Beklagte teilt der Klägerin jeweils zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienrecht ausüben will.