Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 11. August 2014 fristgerecht dessen Begründung (act. B 5/118), worauf diese ausgefertigt wurde. Seite 8 C. Entscheid der Vorinstanz Mit Zirkular-Urteil vom 17. Juli 2014 erkannte das Kantonsgericht, 3. Abteilung, was folgt (K3Z 13 17, act. B 5/114): „1. Die Parteien werden geschieden. 2. Die Kinder C___, geboren am XX.XX.2001, D___, geboren am XX.XX.2003, und E___, geboren am XX.XX.2005, werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.