Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 28. Juni 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1Z 15 1 und O1Z 15 2 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin und A___ Berufungsbeklagte sowie vertreten durch: RA AA___ Klägerin Berufungsbeklagter und B___ Berufungskläger sowie vertreten durch: RA BB___ Beklagter Gegenstand Nebenfolgen Ehescheidung Rechtsbegehren a) A___ im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei die am 27. April 2001 in St. Gallen geschlossene Ehe der Parteien nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder C___, geboren am XX.XX.2001, D___, geboren am XX.XX.2003 und E___, geboren am XX.XX.2005, seien unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen, bei der sie auch wohnen. 3. a) Dem Vater sei zu gestatten, die Kinder C___, D___ und E___ weiterhin (gemäss Massnahmeentscheid vom 16. Dezember 2013) jedes zweite Wochenende im Monat (von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und sie wieder an ihren Wohnsitz zu bringen. b) Ein weitergehendes Besuchsrecht sowie ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht sei dem Vater der Kinder erst zuzugestehen, wenn die Parteien im Rahmen der jüngst aufgenommenen Mediation soweit sind. Andernfalls wird am Antrag festgehalten, für die Beurteilung nicht zuletzt eines weitergehenden Besuchs- und Ferienrechts das beantragte forensisch- psychologische Gutachten einzuholen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C___, D___ und E___ monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbar, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - bis zum erfüllten 12. Altersjahr je CHF 900.00 pro Kind (jeweils zuzüglich die Kinder- und / oder Ausbildungszulagen) - vom 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) je CHF 1‘200.00 pro Kind (jeweils zuzüglich die Kinder- und / oder Ausbildungszulagen). Die ganze Erziehungsgutschrift sei der Mutter anzurechnen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1‘500.00 bis zum 30. August 2014 und CHF 2‘000.00 vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2021. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Klägerin ein Manko in der Grössenordnung von minimal CHF 700.00 pro Monat verbleibt. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin - solange eine Unterhaltsverpflichtung mit Mankosituation besteht - jeweils bis 31. März unaufgefordert seinen Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2013, von 98.9 Punkten (Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden Seite 2 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, und zwar gemäss nachstehender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Indexstand. 7. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die entsprechende Überweisung auf die Pensionskasse Y___ zu Gunsten der Klägerin vorzunehmen. 8. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen: a) Es sei bezüglich des einzigen noch nicht geteilten Vermögenswertes der Parteien, der Liegenschaft unter Ziffer 8 aa, von folgenden Zahlen auszugehen: aa) Marktwert des Grundstücks Nr. XXX, Grundbuch F___, gemäss aktueller amtlicher Verkehrswertschätzung vom 24. Januar 2013 (CHF 571‘000.00), maximal jedoch in der Höhe der auf dieser Liegenschaft lastenden Schulden sowie die mit dem Erwerb und dem Umbau des Wohnhauses aufgenommene Schulden gegenüber den Eltern der Parteien gemäss Ziffer 8 bb (CHF 655‘000.00). bb) aktuelle Schulden (im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 8 aa aufgeführten Wohnhaus): - Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank an die Parteien von CHF 535‘000.00 - Darlehen der Eltern der Klägerin gegenüber beiden Parteien von CHF 100‘000.00 - Darlehen der Eltern des Beklagten gegenüber diesem von CHF 20‘000.00. b) Der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten am Grundstück Nr. XXX (in F___), Grundbuch F___, sei mit Rechtskraft der Ehescheidung auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin übernimmt (mit Schuld- und Zinspflicht ab Rechtskraft der Scheidung) als Gegenleistung die gesamte auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld von CHF 535‘000.00 (CHF 535‘000.00 Inhaber-Papierschuldbrief Nr. 2632, 1. Pfandstelle, Höchstzinsfuss 10 %, voll belehnt) gegenüber der Appenzeller Kantonalbank, Appenzell, sowie die Darlehensschulden der Parteien gegenüber G1___ und G2___ von CHF 100‘000.00 und gegenüber H1___ und H2___ von CHF 20‘000.00 zur Rückzahlung. Dementsprechend beträgt der Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil die Hälfte der erwähnten Verbindlichkeiten von total CHF 655‘000.00, nämlich CHF 327‘500.00. Die Kosten der Eigentumsübertragung tragen die Parteien je hälftig. Die Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. c) Es sei von den (an die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss oben Ziffer 8 lit. b geknüpften) Befreiungserklärungen der Grundpfandgläubigerin (Appenzeller Kantonalbank) und der Eltern der Klägerin gegenüber dem Beklagten Vormerk zu nehmen und es sei festzustellen, dass mit den vorliegenden Erklärungen (einschliesslich der Befreiungserklärung der Hypothekarbank gegenüber dem Beklagten, soweit dieser bis zum Fälligkeitstermin vom 30. Juni 2014 hin auch noch die laufenden Seite 3 Hypothekarzinsen für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 begleicht), die Voraussetzungen von Ziffer 8 lit. b erfüllt sind, womit die beantragte Eigentumsübertragung dem Grundbuchamt F___ durch das Gericht anzumelden ist. d) Es sei festzustellen, dass mit Vollzug von Ziffer 8 lit. b die güterrechtliche Auseinandersetzung per Saldo aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche vollzogen sei und sämtliche Gegenstände im Eigentum desjenigen Ehegatten sind, in dessen Besitz sie sich befinden bzw. die Parteien an denjenigen Werten berechtigt sind, auf deren Namen sie lauten. 9. Eventualiter sei - sofern der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der Liegenschaft Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, nicht auf die Klägerin übertragen werden sollte […] - die genannte Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum zu belassen und sie sei definitiv bis wenigstens 31. Dezember 2023 der Klägerin zur Nutzung zu überlassen. Die unter Ziffer 8 lit. a/bb aufgeführten Darlehen seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (und unter Berücksichtigung seitens der Klägerin der durch sie in die Ehe eingebrachten liquiden Mitteln von CHF 30‘000.00 und einer Schenkung ihrer Eltern von CHF 5‘000.00 sowie seitens des Beklagten eines Erbvorbezugs von CHF 20‘000.00 sowie der dem Beklagten überlassenen Werkzeuge im Wert von CHF 3‘000.00) unter den Parteien aufzuteilen. 10. Es sei festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die aufgelaufenen restlichen Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 CHF 12‘910.00 beträgt (inklusive die durch den Beklagten zu bezahlenden am 30. Juni 2014 fällig werdenden Hypothekarzinsen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 im Betrag von CHF 7‘202.50). 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. in der Berufungserklärung (Verfahren Nr. O1Z 15 1): 1. Ziff. 5 (Unterhaltsbeiträge für die Kinder) des Zirkular-Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juli 2014 sei aufzuheben. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C___, D___ und E___ monatlich und monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbar, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr je CHF 900.00 pro Kind - vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung je CHF 1‘200.00 pro Kind - jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und / oder Ausbildungszulagen. 2. Ziff. 6 (nachehelicher Unterhaltsbeitrag, Mankosituation) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich und monatlich im Voraus wenigstens folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis und mit 31. Dezember 2014 CHF 1‘200.00 ab dann bis und mit 30. August 2015 CHF 1‘800.00 Seite 4 ab dann bis und mit 31. Dezember 2015 CHF 1‘550.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2021 CHF 2‘000.00 Die Mankobeträge seien entsprechend anzupassen, wobei festzustellen sei, dass der Berufungsklägerin ein Manko in der Grössenordnung von minimal CHF 700.00 Monat verbleibt. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin - solange eine Unterhaltsverpflichtung mit Mankosituation besteht - jeweils bis 31. März unaufgefordert seinen Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen. 3. Ziff. 7 lit. b (zum zugrunde gelegten Einkommen) sei bezüglich des Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten - ergänzend zur Feststellung eines Einkommens ab 1. Januar 2015 mit CHF 6‘781.00 - das hypothetische Einkommen ab 1. Januar 2015 auf CHF 8‘254.40 festzulegen. 4. Ziff. 8 (Teilung berufliche Vorsorge) sei bezüglich der Ausgleichszahlung des Berufungsbeklagten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hin anzupassen. 5. Ziff. 9 lit. d (betreffend Darlehensschuld des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Eltern) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin auch die Darlehensschuld des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Eltern gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 über CHF 20‘000.00 übernimmt (welche der Berufungsklägerin durch die Gläubiger erlassen wird). 6. Ziff. 9 lit. e (betreffend Ausgleichsbetrag und dessen Sicherstellung) sei aufzuheben. 7. Ziff. 10 sei bezüglich Eintragung einer Grundpfandverschreibung aufzuheben. Das Grundbuchamt F___ sei anzuweisen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 9 lit. a vorzunehmen, wobei die entsprechenden Kosten des Grundbuchamtes von den Parteien hälftig zu tragen seien. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulsten des Berufungsbeklagten. in der Berufungsantwort (Verfahren Nr. O1Z 15 2): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. b) B___ im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Ehe sei zu scheiden. 2. Die drei Töchter seien unter die gemeinsame Sorge der Parteien zu stellen. Seite 5 3. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, seine drei Töchter am zweiten und vierten Wochenende jeden Monats von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und an drei Wochen im Jahr mit ihnen Ferien zu verbringen. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Töchter monatlich im Voraus je CHF 750.00 bis Ende 2014 und ab dann je CHF 800.00, alles zuzüglich allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatlich im Voraus bis Ende 2014 CHF 400.00 und danach bis 31. Dezember 2021 CHF 910.00 zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 seien praxisgemäss zu indexieren, wobei erst eine Veränderung um jeweils je 10 % massgebend sein soll. 7. In güterrechtlicher Hinsicht sei was folgt zu entscheiden: a) Die Liegenschaft in F___ sei der Klägerin zu Alleineigentum zuzuweisen. b) Die Klägerin habe dem Beklagten innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 40‘000.00 zu bezahlen. c) Bis dahin sei die Schuld durch eine Grundpfandschuld zu Gunsten des Beklagten in selber Höhe abzusichern. d) Die Darlehensschuld der Ehegatten gegenüber G1___ und G2___ von CHF 100‘000.00 sei von der Klägerin allein zu übernehmen und der Beklagte sei aus der Schuldhaftpflicht zu entlassen. e) Die gesamte auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld gegenüber der Bank sei von der Klägerin alleine zu übernehmen und der Beklagte sei aus der Schuldpflicht zu entlassen. f) Die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern von CHF 20‘000.00 habe bei ihm zu verbleiben. g) Sämtliche sich heute in der Werkstatt der Liegenschaft befindlichen Sachen seien dem Beklagten zuzuteilen. h) Eventualiter sei das Miteigentum der Ehegatten an der Liegenschaft aufzuheben und die Liegenschaft sei unter den Ehegatte oder subeventualiter unter Dritten bestmöglich zu veräussern. i) Nach Vollzug dieser Regelung seien die Parteien güterrechtlich für auseinandergesetzt zu erklären. 8. Vom BVG-Freizügigkeitsguthaben des Beklagten sei ein Betrag von CHF 37‘000.00 bzw. ermessensweise unter Berücksichtigung des BVG-Guthabens der Klägerin auf das BVG-Konto der Klägerin zu überweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. in der Berufungserklärung (Verfahren Nr. O1Z 15 2): Seite 6 1. Die Ziffern 5, 6, 7 und 9 lit. f des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juli 2014 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Töchter mit Wirkung ab Rechtskraft monatlich im Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 zu bezahlen. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Rechtskraft bis 31. Dezember 2021 monatlich im Voraus CHF 600.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. in der Berufungsantwort (Verfahren O1Z 15 1): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Übersicht Die Parteien haben am 27. April 2001 in St. Gallen geheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter C___, geboren am XX.XX.2001, D___, geboren am XX.XX.2003, und E___, geboren am XX.XX.2005, hervor (K3Z 13 17, act. 10). Die Parteien erklärten übereinstimmend, seit Juli 2010 getrennt zu leben (K3Z 13 17, act. 19, S. 2). B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht a) Am 18. August 2010 stellte die Klägerin ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen (K3Z 13 17, act. B 5/31/1). Das Verfahren (Verfahren Nr. ER3 10 208) wurde am 7. November 2011 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben (act. B 5/31/11). b) Die Scheidungsklage ging am 3. April 2013 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (K3Z 13 17, act. B 5/1). Mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragte der Beklagte eine vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts mit den gemeinsamen Kindern (act. B Seite 7 5/35/1). Die Einigungsverhandlung fand am 21. Mai 2013 statt (act. B 5/19). Die Anhörung der drei Töchter erfolgte am 29. Mai 2013 (act. B 5/25). Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wurde den Parteien ein Vorschlag für eine mögliche Scheidungsvereinbarung zugestellt (act. B 5/28). Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 (Verfahren Nr. ER3 13 91) wurde dem Beklagten und den Kindern im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Recht zugestanden, jeweils den 1. Sonntag pro Monat (10:00 Uhr bis 19:00 Uhr) miteinander zu verbringen. Die drei Kinder wurden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und es wurde eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (act. B 5/35/6). c) Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, aus den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien zum Vorschlag einer möglichen Scheidungsvereinbarung gehe hervor, dass auf dieser Basis eine Einigung wohl nicht möglich sein werde und deshalb das förmliche Verfahren einzuleiten sei (act. B 5/40). In der Folge wurde die Klägerin mit Verfügung vom 27. August 2013 aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 5/41). Die Klagebegründung ging am 8. Oktober 2013 beim Kantonsgericht ein (act. B 5/47). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 5/50/6). Die Klageantwort datiert vom 14. November 2013 (act. B 5/56). Dazu nahm die Klägerin am 28. November 2013 Stellung (act. B 5/58). Dem Beklagten wurde mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 5/60/4). Am selben Tag wurde dem Beklagten im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Verfahren Nr. ER3 13 298) das Recht eingeräumt, seine drei Töchter am ersten Wochenende (Samstag und Sonntag) pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen (act. B 5/61/9). d) Am 10. Februar 2014 erfolgte eine weitere Einigungsverhandlung (act. B5/65/1). Die Bemühungen um eine Scheidungsvereinbarung blieben ohne Erfolg, woraufhin zur Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht vorgeladen wurde (act. B 5/82 und B 5/84). Am 13. März 2014 ersuchte die Klägerin um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen K3Z 13 17, (act. B 5/100/1). Der Massnahmeentscheid erging am 27. Mai 2014 (act. B 5/100/7). Die Hauptverhandlung fand am 2. Juni 2014 statt (act. B 5/102/1). Das Urteil erging am 17. Juli 2014 (act. B 5/114). Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 11. August 2014 fristgerecht dessen Begründung (act. B 5/118), worauf diese ausgefertigt wurde. Seite 8 C. Entscheid der Vorinstanz Mit Zirkular-Urteil vom 17. Juli 2014 erkannte das Kantonsgericht, 3. Abteilung, was folgt (K3Z 13 17, act. B 5/114): „1. Die Parteien werden geschieden. 2. Die Kinder C___, geboren am XX.XX.2001, D___, geboren am XX.XX.2003, und E___, geboren am XX.XX.2005, werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Sie werden weiterhin bei der Klägerin wohnen. Die ganzen Erziehungsgutschriften werden der Klägerin angerechnet. 3. Den Kindern C___, D___ und E___ einerseits und dem Beklagten andererseits steht das Recht zu, das 2. und 4. Wochenende pro Monat (vorerst Samstag und Sonntag) und überdies drei Wochen Ferien pro Jahr (wobei nicht mehr als 2 Wochen am Stück) miteinander zu verbringen. Der Beklagte teilt der Klägerin jeweils zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienrecht ausüben will. Eine andere Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beklagten und den Kindern auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtsnahme auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten. 4. In Bestätigung des Massnahmeentscheids vom 21. Juni 2013 wird die Besuchsbeistandschaft beibehalten. Die Beistandschaft wird beauftragt, auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts von Freitagabend bis Sonntagabend hinzuwirken. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen: vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr je CHF 700.00 vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit je CHF 950.00 Der Beklagte wird verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis eine angemessene Ausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis und mit 31. Dezember 2014: CHF 1‘000.00 ab dann bis und mit 30. August 2015: CHF 1‘600.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2015: CHF 1‘350.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2017: CHF 1‘300.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2021: CHF 1‘100.00 Seite 9 Es wird festgestellt, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann. Der Klägerin fehlen folgende Beträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes: bis und mit 31. Dezember 2014: CHF 890.00 ab dann bis und mit 31. März 2015: CHF 290.00 ab dann bis und mit 30. August 2015 CHF 415.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2015: CHF 680.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2017: CHF 25.00 ab dann bis und mit 31. Dezember 2021: CHF 190.00 7. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 5 und 6 basieren a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Mai 2014, von 99,5 Punkten (Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Unterhaltsbeitra g ursprünglichem Indexstand. Soweit der Beklagte nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Familienzulagen) der Parteien: Beklagter: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 6‘103.00 ab 1. Januar 2015 CHF 6‘781.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt Klägerin: Einkommen: bis 31. Dezember 2015 CHF 1’000.00 ab 1. Januar 2016 CHF 1‘750.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 8. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Demzufolge wird die Pensionskasse X___ angewiesen, von der Austrittsleistung des Beklagten (AHV-Nr. 756.1626.4196.12; Mitgliednummer 79494) den Betrag von CHF 36‘855.40 auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (Pensionskasse Y___, AHV-Nr. 756.3717.0697.06) zu überweisen. 9. In güterrechtlicher Hinsicht gilt folgendes: a. Die sich im hälftigen Miteigentum der Parteien befindliche eheliche Liegenschaft in F___ (Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___), wird der Klägerin zu Alleineigentum übertragen. b. Die Klägerin übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 535'000.00 (Inhaber-Papierschuldbrief Nr. 2632, 1. Pfandstelle, Höchstzinsfuss 10 %, voll belehnt) gegenüber der Appenzeller Kantonalbank, 9050 Appenzell. Seite 10 Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft gegenüber der Appenzeller Kantonalbank bezüglich der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden besorgt zu sein. c. Die Darlehensschuld gegenüber G1___ und G2___ gemäss Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2009 (CHF 100'000.00) wird von der Klägerin zur Rückzahlung übernommen. Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft gegenüber G1___ und G2___ bezüglich der Darlehensschuld besorgt zu sein. d. Die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber H1___ und H2___ gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 (CHF 20'000.00) verbleibt beim Beklagten. e. Die Klägerin hat dem Beklagten innert sechs Monaten nach Vollstreckbarkeit einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Zur Sicherstellung dieses Ausgleichsbetrags wird auf dem Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Gunsten des Beklagten eine Grundpfandverschreibung im Betrage von CHF 30‘000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang CHF 535‘000.00, errichtet. Im Grundbuch ist für diese Grundpfandverschreibung ein Höchstzinsfuss von 5 % einzutragen. f. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2014 festgesetzten Kinder- und Ehegattenbeiträge von CHF 12‘910.00 (Januar – Juni 2014) nachzuzahlen. g. Im Übrigen behält jede Partei, was sie gegenwärtig besitzt, resp. was auf ihren Namen lautet. 10. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen und ermächtigt, die Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 9a sowie die Eintragung der Grundpfandverschreibung gemäss Ziffer 9e vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten sind von den Parteien hälftig zu tragen. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 91.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr CHF 6‘691.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse von total CHF 4‘400.00. Die Klägerin hat ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten im Betrag von CHF 1‘054.50. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf den Beklagten entfallenden, nicht durch den Kostenvorschuss gedeckten Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Klägerin wird Rechtsanwalt AA___ mit CHF 10‘551.60 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Beklagten wird Rechtsanwalt BB___ mit CHF 6‘569.35 aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“ Seite 11 Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Nach rechtzeitig verlangter Begründung liess B___ (Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Beklagter, nachfolgend Beklagter genannt) gegen das Scheidungsurteil vom 17. Juli 2014, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 23. Dezember 2014 erfolgt war (act. B 5/127) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2015 die Berufung erklären; er verlangt die Überprüfung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder sowie an die geschiedene Ehefrau (O1Z 15 2, act. B 1). Weiter wird die Aufhebung der Nachzahlungspflicht für die ausstehenden, mit Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2014 festgesetzten Kinder- und Ehegattenbeiträge beantragt. Die Berufungsantwort ging am 1. April 2015 beim Obergericht ein (O1Z 15 2, act. B 15). b) Auch A___ (Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Klägerin, nachfolgend Klägerin genannt) liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2015 Berufung erklären (O1Z 15 1, act. B 1). Sie ersucht ebenfalls um Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und sie persönlich sowie um eine Anpassung des Ausgleichsbetrages aus der beruflichen Vorsorge und verschiedene Modifikationen im Güterrecht. Die Berufungsantwort datiert vom 12. März 2015 (O1Z 15 1, act. B 21). c) Das Obergericht liess die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von B___ durch einen Experten abklären (O2Z 15 2, act. B 22). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I___, Leitender Arzt am Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden, ging am 23. Oktober 2015 beim Obergericht ein (O1Z 15 2, act. B 25). In der Folge klärte das Gericht die finanziellen Verhältnisse der Parteien ab und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (O1Z 15 1, act. B 31 bis B 33, B 38 bis B 40, B 42 bis 44; O2Z 15 2, act. B 30 bis B 33, B 36 und B 37, B 40 bis B 48). Seite 12 Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorstehenden Eingaben gemäss lit. a - c wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Vorsorgliches Massnahmeverfahren nach dem Urteil des Kantonsgerichts a) Der Einzelrichter des Kantonsgerichts erliess am 27. Mai 2014 eine vorsorgliche Massnahmeverfügung (ER3 14 63, O1Z 15 2, act. B 39/1). Diese wurde durch B___ angefochten. Mit Urteil vom 17. November 2014 stellte der Einzelrichter des Obergerichts fest, dass der erstinstanzliche Entscheid in verschiedenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist und wies das Verfahren im Übrigen im Sinne der Erwägungen an den Vorderrichter zu neuem Entscheid zurück (O1Z 15 2, act. B 39/4). Der neue Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts datiert vom 21. Januar 2016 (O1Z 15 2, act. B 39/5). b) Am 23. September 2014 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Kindern C___, D___ und E___ einerseits und dem Vater anderseits in Abänderung des Entscheids vom 27. Mai 2014 das Recht zu, das 2. und 4. Wochenende pro Monat (vorerst Samstag und Sonntag) und überdies drei Wochen Ferien pro Jahr (wobei nicht mehr als 2 Wochen am Stück) miteinander zu verbringen. Weiter ordnete er an, dass der Vater die Ausübung des Ferienrechtes zwei Monate im Voraus mitzuteilen habe und beauftragte den Beistand, auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts von Freitagabend bis Sonntagabend hinzuwirken (ER3 14 167, O1Z 15 2, act. B 39/3). F. Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren Mit Verfügungen vom 15. Februar 2015 bzw. 7. April 2015 gewährte der Obergerichtspräsident A___ in beiden Berufungsverfahren je die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA AA___ betraut (O1Z 15 1, act. B 17 und O1Z 15 2, act. B 16). Dasselbe gewährte er mit Verfügung vom 26. Februar 2015 auch B___ für das Verfahren O1Z 15 2. Mit der Rechtsvertretung für B___ wurde RA BB___ beauftragt (O1Z 15 2, act. B 18). Seite 13 G. Verzicht auf mündliche Berufungsverhandlung Mit Eingaben vom 8. und 9. Februar 2016 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (O1Z 15 1, act. B 37; O1Z 15 2, act. B 35). H. Entscheid des Obergerichts Anlässlich der Beratung vom 23. Mai 2016 beschloss das Obergericht, bei der Arbeitgeberin von B___ abzuklären, ob dieser am Arbeitsplatz in den Genuss vergünstigter Mahlzeiten kommt (O1Z 15 1, act. B 45; O1Z 15 2, act. B 49). In der Folge wurde die Antwort der Arbeitgeberin (O1Z 15 1, act. B 49) den Rechtsvertretern der Parteien zur Kenntnis gebracht (O1Z 15 1, act. B 50) und das Obergericht führte am 28. Juni 2016 eine weitere Beratung durch. Anschliessend eröffnete es seinen Entscheid den Parteien im Dispositiv (O1Z 15 1 und O1Z 15 2, je act. B 51). Erwägungen I. Formelles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 (Scheidung), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Kindern), 4 (Beibehaltung Besuchsbeistandschaft), 9 lit. a-c und g (Übertragung eheliche Liegenschaft an die Ehefrau; Übernahme der Grundpfandschulden sowie der Darlehensschuld gegenüber G1___ und G2___ durch die Ehefrau, Saldoklausel), 11 (Gerichtskosten) und 12 (Parteientschädigungen). In diesen Punkten ist das Zirkular-Urteil des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, vom 17. Juli 2014 vollstreckbar geworden. Seite 14 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Prozessvoraussetzungen Die Berufungserklärungen erweisen sich in Berücksichtigung des Umstandes, dass das Zirkular-Urteil des Kantonsgerichts den Parteien während der Gerichtsferien über Weihnachten/Neujahr zugestellt worden war (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO) als fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben sind, verwiesen werden (angefochtener Entscheid, O1Z 15 1, act. B 2, E. 1.1, S. 9). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). 3. Noven Der Rechtsvertreter des Beklagten macht geltend, das von der Klägerin mit der Berufungserklärung eingereichte act. 3 (Zusatzerklärung der Eltern H1___/H2___ vom 31. Januar 2016, O1Z 15 1, act. B 3/3) stelle ein verspätetes Novum dar, das in Anwendung von Art. 229 ZPO nicht beachtet werden könne (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin erst mit dem Versand des begründeten Urteils erfuhr, wie das Gericht die Erklärung der Schwiegereltern vom 27. Mai 2014 verstanden hatte. Daraufhin hat sie sich um eine zusätzliche Stellungnahme bemüht und diese eingereicht. Diese kann daher nach Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden1. 1 KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 317 ZPO. Seite 15 4. Beweisanträge Im Schriftenwechsel liessen die Parteien verschiedene Beweisanträge stellen (Klägerin: O1Z 15 1, act. B 29, S. 3 und O1Z 15 2, act. B 15, S. 8; Beklagter: O1Z 15 1, act. B 21, S. 6 und O1Z 15 2, act. B 1, S. 5). Zu diesen wird das Gericht sich im entsprechenden Kontext in den nachstehenden Erwägungen näher äussern. 5. Streitwert Mit Blick auf eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen ist festzuhalten, dass es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geht, und der Streitwert - in Berücksichtigung der Rechtsbegehren der Parteien - die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 um ein Vielfaches übersteigt. II. Materielles 1. Kinderunterhalt 1.1 Entscheid der Vorinstanz Das Kantonsgericht verpflichtete B___, A___ an den Unterhalt von C___, D___ und E___ monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.5 und 5.6, S. 35 ff.): vom 7. Altersjahr bis zum vollendeten 12. Altersjahr je CHF 700.00 vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je CHF 950.00. Dabei ging die Vorinstanz beim Vater von einem damaligen monatlichen Netto- Einkommen von 6‘103.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) für ein 90 %-Pensum als stellvertretender Stationsleiter in der Klinik N___ aus (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.1, S. 19 f.). Weiter erwog sie, dem Beklagten sei eine Übergangsfrist zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit anzusetzen, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien. Seite 16 Angesichts der gesundheitlichen Probleme in jüngerer Vergangenheit scheine es angemessen, diesem eine Einarbeitungszeit in seine neue Tätigkeit zuzugestehen und ihm erst ab dem 1. Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ab dem genannten Zeitpunkt würden der Unterhaltsberechnung ein volles Pensum und monatliche Netto-Einkünfte (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) von CHF 6‘781.00 zugrunde gelegt (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.2, S. 20 ff.). Bis 31. Dezember 2014 betrage der Bedarf von B___ bei einem 90 %-Pensum CHF 2‘767.00; dieser erhöhe sich mit der Ausweitung des Arbeitspensums auf 100 % per 1. Januar 2015 auf CHF 2‘810.00 (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.4, S. 27). Bei der Mutter bezeichnete die Vorinstanz deren aktuellen Netto-Einkünfte von rund CHF 1‘000.00 pro Monat aufgrund des Alters der Töchter zwar grundsätzlich als überobligatorisch, rechnete das generierte Einkommen mit der Begründung, dass sich das Familienleben bei einer Teilzeittätigkeit von ca. 25 % eingependelt habe, dennoch an. Auf den Zeitpunkt, in dem die jüngste Tochter E___ 10 Jahre alt werde (Dezember 2015), sei es angesichts der knappen Verhältnisse gerechtfertigt, von einer 50 % Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Klägerin sei gelernte Bäckerin/Konditorin. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beziehungsweise dem darauf basierenden individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik BFS sei es möglich, in der Nahrungsmittelbranche einen Nettolohn von CHF 1‘750.00 zu erzielen. Dieses Einkommen erhöhe sich auf CHF 3‘500.00, wenn E___ im Dezember 2016 16 Jahre werde (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.1, S. 29 f.). Bis 31. Dezember 2015 ging das Kantonsgericht bei A___ von einem Bedarf von CHF 3‘440.00 und dann bis auf weiteres von CHF 3‘565.00 aus (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.3, S. 35). Für die Einkommensklasse von monatlich netto CHF 5‘900.00 bis CHF 6‘800.00 ergebe sich gemäss Tabelle für eines von drei Kindern zwischen dem 7. und 12. Altersjahr ein monatlicher Bedarf von CHF 944.00 und vom 13. Altersjahr an von CHF 1‘211.00. Davon seien die Familienzulagen von je CHF 200.00 sowie die Krankenkassenprämienverbilligung von je CHF 67.00 abzuziehen. Damit resultiere (auf 50 Franken gerundet) ein Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 bis zum 12. Geburtstag und danach von CHF 950.00. Diese Beiträge würden keine Änderung erfahren, auch wenn der Vater ab 1. Januar 2015 ein höheres Nettoeinkommen von CHF 6‘781.00 erziele. Weil die Kinder bei Erreichen der Mündigkeit ihre Ausbildungen kaum beendet hätten, sei der Unterhalt in Höhe von CHF 950.00 pro Kind und Monat bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festzulegen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.5 und 5.6, S. 35 ff.). Seite 17 1.2 Vorbringen der Parteien 1.2.1 A___ beantragt einen monatlichen Kinderunterhalt von CHF 900.00 pro Kind bis zum erfüllten 12. Altersjahr (jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) bzw. von CHF 1‘200.00 pro Kind vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Sie macht geltend, gestützt auf die aktuelle „Zürcher Tabelle“ ergebe sich bis zum erfüllten 12. Altersjahr ein Barbedarf pro Kind von CHF 970.00 und ab dem 13. Altersjahr ein solcher von CHF 1‘270.00. In Anbetracht der hohen Wohnkosten der Eltern sei eine Kürzung des Wohnkostenanteils nicht gerechtfertigt. Den im Vergleich mit den landesweiten Durchschnittskosten etwas geringeren Lebenskosten im Kanton Appenzell Ausserrhoden werde genügend Rechnung getragen, indem die ermittelten Unterhaltsbeiträge nicht auf-, sondern abgerundet würden (O1Z 15 1, act. B 1, S. 2 und 5 f.). Vor seinem Burnout habe der gut ausgebildete Berufungsbeklagte als Leiter des Pflegedienstes gearbeitet und im Jahre 2012 ein Nettojahreseinkommen von CHF 99‘053.00 erzielt, was pro Monat CHF 8‘254.40 ergebe. Es dürfe angenommen werden, dass er sich nach der Kündigung dieser Stelle und einer Auszeit wieder aufgefangen habe und die neue, schlechter bezahlte und darüber hinaus lediglich 90 %- Stelle nur eine Übergangslösung darstelle. Mittelfristig, d.h. spätestens ab 1. Januar 2016, sei dem Berufungsbeklagten deshalb ein hypothetisches Einkommen in der soeben erwähnten Höhe anzurechnen. Was ihre eigene Leistungsfähigkeit angehe, sei die gegenwärtige Teilzeit-Erwerbstätigkeit klar als überobligatorisch zu bezeichnen. Gleichwohl widersetze sie sich für die Gegenwart dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Einkommen nicht (O1Z 15 1, act. B 1, S. 6 ff. und 10). Wenn auch die Wiederaufnahme einer Arbeitsstelle mit einer Führungsfunktion aufgrund des Gutachtens von Dr. med. I___ derzeit nicht (mehr) aktuell sei, dürfe immerhin erwartet werden, dass B___ sich bald wieder um eine 100 %-Stelle bemühe. Dieser sei aufgrund seiner früheren Tätigkeiten und seinen Ausbildungen, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit den bekleideten leitenden Funktionen, für andere höher qualifizierte Stellen (ohne Führungsfunktion), insbesondere im organisatorischen Umfeld der Pflege, etwa im Bereich der Qualitätssicherung, prädestiniert. Umso mehr als er den Wunsch hege, sich beruflich weiter zu entwickeln. Höher qualifizierte Arbeiten (ohne Führungsaufgaben), die es erlaubten, an das früher erzielte Einkommen anzuknüpfen, seien also durchaus möglich und zumutbar. In diesem Zusammenhang werde beantragt, sowohl beim Gesundheitsamt des Kantons Thurgau als auch beim Spital J___ die möglichen Löhne für spezielle Aufgaben im Pflegebereich abzuklären (O1Z 15 1, act. B 29). Seite 18 1.2.2 B___ liess ausführen, die Vorinstanz habe bezüglich der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden könne, auf die zutreffende Rechtsprechung verwiesen, wende diese in der Folge aber nicht korrekt an. Sowohl in den Massnahmeverfahren als auch im ordentlichen Prozess habe die Vorinstanz verkannt, dass seine gesundheitlichen Verhältnisse unverändert dramatisch seien und bis heute keine Besserung eingetreten sei. Er verweise auf die diesbezüglichen ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. K___ vom 2. September 2014 und 17. Januar 2015. Auch die Arbeitgeberin bestätige, dass seine Leistungsfähigkeit immer noch eingeschränkt sei und der Beschäftigungsgrad nicht habe erhöht werden können. In diesem Zusammenhang seien L___ und M___ von der Klinik N___ als Zeuginnen zu befragen. Eine am Kantonsspital St. Gallen begonnene Weiterbildung habe er wieder abbrechen müssen (Zeugin O___). Damit stehe fest, dass ihm zurzeit weder eine Ausdehnung des Arbeitspensums zugemutet werden könne, noch sei es ihm aktuell effektiv möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Fehle eine reale Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, dürfe der Unterhaltsberechnung keine Einkommenssteigerung zugrunde gelegt werden. Für den Zeitraum April bis Dezember 2014 habe er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘241.00 erzielt; im Jahre 2015 seien die Verhältnisse unverändert (O1Z 15 2, act. B 1, S. 4 ff.) 1.3 Leistungsfähigkeit von B___ 1.3.1 Ausgangslage Aufgrund der Akten kann nicht daran gezweifelt werden, dass B___ im Herbst/Winter 2013/2014 mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, welche eine Kündigung der früher inne gehabten Position als Leiter des Pflegedienstes im Wohn- und Pflegeheim P___ in Q___ zur Folge hatten (K3Z 13 17, act. 102/2, S. 8; O1Z 15 2, act. B 4/1-4). Seit April 2014 ist der Beklagte bei seiner aktuellen Arbeitgeberin, der Klinik N___, tätig. Dort war er zunächst als stellvertretender Stationsleiter in einem 90 %-Pensum angestellt (O1Z 15 1, act. B 25/2). Per 1. April 2015 wurde er in dieser Funktion freigestellt, konnte aber - bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad - in die Position eines Diplomierten Pflegefachmannes HF wechseln (O1Z 15 1, act. B 24 und B 25/1). Weil die Frage der künftigen Verdienstmöglichkeiten von B___ einerseits höchst umstritten (O1Z 15 1, act. B. 1, S. 6 ff. und O1Z 15 2, act. B 1, S. 3 ff.) und anderseits von entscheidender Bedeutung für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder der Parteien sowie die geschiedene Ehefrau ist, hat das Gericht eine Expertise zur Arbeits- Seite 19 und Erwerbsfähigkeit von B___ veranlasst (O1Z 15 2, act. B 22). Der Gutachter, Dr. med. I___, Leitender Arzt am Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden, gelangte im Oktober 2015 im Wesentlichen zum Schluss (O1Z 15 2, act. B 25, S. 38 f.), B___ habe unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F42.23) gelitten, wobei neben Depressivität und Sorgen auch Gefühle von Apathie, Erschöpfung, Insuffizienz und Ärger beteiligt gewesen seien. Diese Anpassungsstörung könne heute als überwunden gelten. Was geblieben sei, sei eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1), welche als Risikofaktor für weitere Dekompensationen im Falle von qualitativer und quantitativer Überforderung im Berufs- und Privatleben aufzufassen sei. Heute sei die psychiatrische Behandlungsphase abgeschlossen, ebenso die Psychopharmaka-Therapie. Der Explorand nehme unter hausärztlicher Ägide nur noch bei Bedarf Nexium-Tabletten gegen Magenübersäuerung ein. … In der Zeit von April 2014 bis heute (Anm: d.h. bis Oktober 2015) habe sich die Arbeitsfähigkeit weitgehend normalisiert, wobei die Steigerung des Leistungspotentials nicht mehr für alle Zeitabschnitte im Detail rekonstruiert werden könne. Seit er sich wieder in seinem Habitualzustand befinde, könnten keine grösseren Abstriche an seiner Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Funktion mehr gemacht werden. Mit der verbleibenden 10 % Arbeitsunfähigkeit sei gleichsam den vulnerablen Persönlichkeitszügen Rechnung getragen worden, um Rückfälle in die Anpassungsstörung zu vermeiden (S. 39). Es spiele indessen ohne Zweifel eine Rolle, in welcher Funktion der Explorand sein Leistungspotenzial entfalte: Als dipl. Pflegefachmann, der in einem gut funktionierenden Team eingebettet sei, wäre sogar ein volles Pensum zuzumuten, auch wenn er damit sicher stark gefordert wäre und angesichts seiner Vulnerabilitätsfaktoren nicht mehr über viel stabilisierende Reserve verfügen würde. Anders sähe es in einer Führungsfunktion aus, welche nach den gesammelten Erfahrungen nicht persönlichkeitsgerecht sei und ihn von daher in seiner psycho-physiologischen Belastbarkeit zu stark beanspruchen würde, zumal sein Persönlichkeitsprofil mit seiner spezifischen Vulnerabilität für eine solche Aufgabe nicht optimal geeignet sei. … Eine Steigerung auf 100 % bei nächster Gelegenheit wäre seines Erachtens nicht mit einem höheren Rückfallrisiko verbunden, als wenn man eine solche Massnahme noch eine Zeitlang hinausschöbe (S. 40). Bezüglich künftigen Leitungsfunktionen müsse ein deutliches Fragezeichen gesetzt werden und zwar nicht nur, was die diesbezügliche Motivationslage betreffe. Die Analyse der Persönlichkeitsstruktur habe gezeigt, dass eine Führungsrolle für B___ in Anbetracht seiner Charakterbeschaffenheit nicht ideal geeignet sei, zumal bei ihm gewisse Leader- Attribute wie Umfeldunabhängigkeit, psychosoziale Robustheit, Durchsetzungsstärke und Konfliktmanagement-Kompetenzen zu wenig ausgeprägt seien und seine Überempfindsamkeit ausserdem die Gefahr erhöhe, dass er unter führungstypischen und anhaltenden Konfliktbedingungen wieder psychisch dekompensieren könnte. Die Rahmenbedingungen, unter denen er als Führungsperson erfolgreich wirken könnte, Seite 20 müssten derart ideal resp. spannungsfrei sein, dass man realistischer Weise nicht davon ausgehen könne, dass solche in Anbetracht der heutigen Verhältnisse im Gesundheitswesen in nützlicher Frist gefunden werden könnten. Am besten einsetzbar sei der Explorand aufgrund seines Persönlichkeitsprofils sicher als dipl. Pflegefachmann innerhalb eines gut eingespielten Teams. Denkbar, wenngleich bereits mit weniger Erfolgsgewissheit verbunden wäre eine Höherspezialisierung im fachpflegerischen Bereich, was längerfristig ebenfalls eine positive Lohnentwicklung mit sich bringen könnte, allerdings in bescheidenerem Rahmen. Damit würden sich Einsatzmöglichkeiten (allenfalls Stabsstelle) im Qualitätsmanagement ergeben, ebenfalls als Projektleiter, wo er sich zumindest mit partiellem Erfolg schon bewiesen habe. Ebenfalls denkbar, wenngleich bereits mit noch weniger Erfolgsgewissheit verbunden, wäre ein selbständiger Einsatz als Spitexpfleger, allenfalls im psychiatrischen Fachbereich, was aber sicherlich mit einem hohen Schulungsbedarf verbunden wäre, sodass sich hier kaum eine finanzielle kurzfristige Besserstellung ergäbe (S. 41 f.). Da sich der Explorand wieder in seinem Habitualzustand und somit in recht stabiler Gesundheitsverfassung befinde, könnten Versuche mit erhöhtem Pensum oder alternativen Einsatzgebieten im Grunde sofort unternommen werden. Was das Zweite angehe, müsse allerdings bedacht werden, dass das Risiko eines Scheiterns resp. einer Dekompensation in Anbetracht des unwesentlichen materiellen Zugewinnes im Vergleich zu ersterem bereits relativ hoch wäre (S. 42). 1.3.2 Rechtliche Grundlagen Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen2. Vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen darf hingegen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient3. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können; vielmehr muss es auch effektiv möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen4. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen5. Fehlt die reale 2 BGE 137 III 118, E. 2.3. 3 BGE 128 III 4, E. 4a. 4 BGE 137 III 118, E. 2.3. 5 BGE 137 III 118, E. 3.1. Seite 21 Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, darf der Unterhaltsberechnung keine Einkommenssteigerung zugrunde gelegt werden6. 1.3.3 Einkommen B___ von April 2014 bis Dezember 2015 Das Leistungspotential von B___ ist gemäss dem Experten nicht mehr für alle Zeitabschnitte rekonstruierbar (O1Z 15 2, act. B 25, S. 39). Demzufolge ist nach Meinung des Obergerichts für die Vergangenheit auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen. Dieser betrug von April 2014 bis und mit Dezember 2014 netto CHF 6‘278.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) und von Januar 2015 bis und mit Dezember 2015 netto CHF 6‘241.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen; O1Z 15 2, act. B 48/1-3). 1.3.4 Aktuelles Einkommen B___ Vorwegzunehmen ist, dass B___ die Einschätzung des Gutachters, in der aktuellen Tätigkeit sei kurzfristig ein volles Arbeitspensum möglich (O1Z 15 2, act. B 25, S. 40), auf den 1. Januar 2016 bereits umgesetzt hat (Bestätigung Klinik N___ vom 5. Januar 2016, O1Z 15 2, act. B 31). Entsprechend erzielte er von Januar bis April 2016 ein Nettoeinkommen (inkl. Zulagen) von CHF 25‘132.45 (O1Z 15 2, act. B 46/1). Dies ergibt einen Betrag von CHF 6‘283.00 pro Monat plus Anteil 13. Monatslohn von CHF 491.70 (Grundlohn CHF 6‘720.00 ./. 12.2 % Abzüge = CHF 5‘900.00 : 12 = CHF 491.70 Anteil 13. Monatslohn), total also CHF 6‘775.00. Da die Zulagen nicht jeden Monat gleich hoch ausfallen, geht das Gericht von einem aktuellen monatlichen Nettoverdienst von CHF 6‘750.00 aus. 1.3.5 Künftiges Einkommen B___ Es stellt sich die Frage, ob beim Beklagten für die Zukunft von einer weiteren, positiven Lohnentwicklung ausgegangen werden kann. Nach Meinung des Obergerichts ist dies nicht der Fall: Aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters, Dr. med. I___, ergibt sich, dass Leitungsfunktionen für B___ aufgrund seiner Charakterbeschaffenheit nicht geeignet sind und das Risiko hoch wäre, dass er unter führungstypischen Konfliktbedingungen wieder einen Rückfall erleiden könnte (O1Z 15 2, act. B 25, S. 41). Das Gericht teilt auch die 6 BGE 128 III 4, E. 4a. Seite 22 Einschätzung, dass es im heutigen Gesundheitswesen Führungsfunktionen in einem spannungsfreien und idealen Umfeld realistisch gesehen nicht gibt (a.a.O.). Ein Wechsel in eine andere qualifizierte Tätigkeit im fachspezifischen Bereich ohne Führungsfunktionen (zum Beispiel im Bereich Qualitätsmanagement, Projektleitung etc.) wäre gemäss Dr. med. I___ zwar grundsätzlich denkbar, gleichzeitig aber auch mit einem höheren Risiko des Scheiterns oder der Dekompensation verbunden (O1Z 15 2, act. B 25, S. 42). Kommt hinzu, dass der materielle Zugewinn bei solchen Tätigkeiten nur unwesentlich und zum Teil mit einem erheblichen Schulungsbedarf verbunden wäre, was gleichzeitig auch wieder eine Belastung darstellen würde (a.a.O). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen mit weiteren Abklärungen, welche das Obergericht vor Erteilung des Gutachtensauftrages beim Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden getätigt hat (O1Z 15 1, act. B 18 und B 20). Die Vorteile einer etwas höheren Entlöhnung für höher qualifizierte Arbeiten ohne Führungsaufgaben vermögen das Risiko eines erneuten Scheiterns resp. einer Dekompensation nach Meinung des Gerichts nicht aufzuwiegen und eine solche Tätigkeit ist dem Beklagten demzufolge auch nicht zuzumuten. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen, wie sie die Rechtsvertreter der Parteien beantragt haben (O1Z 15 1, act. B 29, S. 3, O2Z 15 2, act. B 1, S. 5 und B 15, S. 8). Zusammenfassend gelangt das Obergericht somit zum Schluss, dass B___, seine Erwerbsmöglichkeiten - soweit zumutbar - mit der Ausdehnung des Pensums auf 100 % per 1. Januar 2016 zurzeit und in der für die Beurteilung relevanten Zeitspanne genügend ausschöpft. 1.3.6 Bedarf von B___ Um die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln, ist seinem Einkommen sein Bedarf gegenüberzustellen. Ausgangspunkt für die Bedarfsrechnung ist die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG7. Grundbetrag Die Vorinstanz hat dem Beklagten aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrages, d.h. CHF 850.00, zugestanden (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.3, S. 23). 7 Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009, S. 192 ff.; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 285 ZGB. Seite 23 Der Beklagte verlangt das Einsetzen des Grundbetrages in der vollen Höhe von CHF 1‘200.00 mit der Begründung, dass er mit dem hälftigen Ehegattengrundbetrag das Besuchsrecht mit seinen Töchtern nicht wahrnehmen könne, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen werde (O1Z 15 2, act. B 1, S. 7). Die Klägerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 pro Monat. Dieser deckt die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und / oder Gas etc. Bei Vorliegen einer Wohn- / Lebensgemeinschaft kann der Grundbetrag nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts herabgesetzt werden, sofern beide Konkubinatspartner über ein Einkommen verfügen8. Bei kostensenkender Wohn- / Lebensgemeinschaft ist auch gestützt auf die Richtlinien der in der Regel auf die Hälfte herabgesetzte 9 Ehegattengrundbetrag, d.h. 1/2 von CHF 1'700.00, einzusetzen . Der Beklagte wohnte von Oktober 2013 bis März 2016 in Q___ mit R___ zusammen. Seit 1. April 2016 lebt er alleine in S___ (K3Z 13 17, act. 60/3/6 und O1Z 15 2, act. B 32, B 40 und B 41/7). Nach dem oben Gesagten ist somit bis 31. März 2016 ein Grundbetrag von CHF 850.00 und ab 1. April 2016 ein solcher von CHF 1‘200.00 einzusetzen. Dem berechtigten Anliegen des Beklagten betreffend die Kosten, welche durch Besuche von seinen Töchtern anfallen, wird mit einem separaten Zuschlag Rechnung getragen (vgl. unten). Wohnung Das Kantonsgericht ist bei B___ von Wohnkosten in Höhe von CHF 1‘300.00 ausgegangen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.3, S. 24). Die Klägerin hält diese angesichts der finanziell engen Verhältnisse der Parteien für nicht angemessen, umso mehr als neben der Partnerin des Beklagten auch zwei ihrer Kinder dort wohnen würden (O1Z 15 1, act. B 1, S. 8 f.). Der Beklagte hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Die monatliche Miete für das Einfamilienhaus, das B___ zusammen mit R___ und zwei von deren Kindern bewohnte, betrug gemäss Mietvertrag CHF 2‘600.00 (K3Z 13 17, act. 110). Im Berufungsverfahren kann das Beweismittel berücksichtigt werden (Art. 317 in 8 BGE 130 III 765, E. 2. 9 GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 93 SchKG. Seite 24 Verbindung mit Art. 296 ZPO). Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erscheint es jedoch nicht angebracht, dem Beklagten die Hälfte des Mietzinses anzurechnen. Vielmehr sind von der Gesamtmiete die Wohnkostenanteile der Kinder von R___ in Höhe von je CHF 172.00, total also CHF 344.00, abzuziehen (mangels anderer Grundlagen wird auf die Bedarfs-Tabelle des Kantonsgerichts10 abgestellt, was angesichts der vergleichbaren Verhältnisse in Appenzell Ausserrhoden und im Thurgau gerechtfertigt erscheint) und der verbleibende Betrag unter den Konkubinatspartnern aufzuteilen. Dies ergibt für B___ somit anrechenbare Wohnkosten von CHF 1'128.00 pro Monat (CHF 2‘600.00 ./. CHF 344.00 = CHF 2‘256.00 : 2). Seit dem 1. April 2016 lebt der Beklagte alleine in einer 4 Zimmer-Wohnung in S___. Der Mietzins beträgt, inkl. Nebenkosten, CHF 1‘160.00 pro Monat (O1Z 15 2, act. B 41/7). Diesen Betrag erachtet das Obergericht vor dem Hintergrund, dass die Wohnung für die Besuche der Kinder eine gewisse Grösse aufweisen sollte, als angemessen. Krankenkassenprämien Das Kantonsgericht hat auf die Aussage des Beklagten abgestellt, er sei zuversichtlich, in Zukunft die Prämien verbilligt zu erhalten und es hat gestützt darauf einen Betrag von CHF 100.00 pro Monat eingesetzt (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.3, S. 24). Die Klägerin nahm dazu keine Stellung. Der Beklagte liess vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hier falsch festgestellt. Obwohl ihr die diversen Arztzeugnisse und seine gesundheitlichen Probleme bekannt gewesen seien, sei sie im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht über den Mindestbeitrag für die Krankenkasse gemäss KVG hinausgegangen. Im Bereich der Prämienverbilligung sei sie von Mutmassungen ausgegangen, anstatt die Umstände genau abzuklären. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 habe CHF 1‘260.00 betragen. Aus der Bescheinigung der Atupri Krankenkasse für das Jahr 2014 ergebe sich, dass pro Monat nach Abzug der Prämienverbilligung eine zu bezahlende Prämie von rund CHF 110.00 verbleibe. Von den Krankheitskosten von CHF 7‘251.60 habe die Kasse lediglich CHF 2‘557.80 übernommen. Den Restbetrag von CHF 4‘693.80 habe er selbst tragen müssen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass in Zukunft keine so hohen Kosten mehr anfielen, sei die Annahme von Gesamtgesundheitskosten unter CHF 350.00 pro Monat unhaltbar (O1Z 15 2, act. B 1, S. 6 f.). 10 www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/, Website des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Formulare und Merkblätter, Berechnung Kinderunterhaltsbedarf. Seite 25 Vorauszuschicken ist, dass bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen - wie sie hier gegeben sind - in der Regel nur die Grundversicherung zu den zu berücksichtigenden Gesundheitskosten gehört11. Soweit einem Ehegatten das Recht auf Prämienverbilligung zusteht, hat er diese in Anspruch zu nehmen12. Im Jahre 2015 betrug die monatliche Prämie für die Grundversicherung CHF 188.30 (O1Z 15 1, act. B 13/4). Für das Jahr 2014 kann deshalb von einem leicht reduzierten Betrag von CHF 180.00 ausgegangen werden. Die Prämienverbilligung betrug CHF 105.00 pro Monat (CHF 1‘260.00 für das ganze Jahr, O1Z 15 1, act. B 13/1). Dazu kommen im Jahr 2014 Gesundheitskosten in Höhe von CHF 4‘693.80, welche B___ selbst zu tragen hatte (O1Z 15 2, act. B 4/7). Mithin sind dem Beklagten bis Dezember 2014 Gesundheitskosten von CHF 466.00 pro Monat zuzugestehen. 2015 belief sich die Krankenkassenprämie - wie bereits erwähnt - auf CHF 188.30 (O1Z 15 1, act. B 13/4), die Prämienverbilligung betrug CHF 1‘296.00 und die selbst zu tragenden Gesundheitskosten CHF 703.95 (O1Z 15 2, act. B 33/1 und 33/5). Dies ergibt eine monatliche Belastung von CHF 139.00. Die monatliche Prämie für die Grundversicherung beläuft sich ab 1. Januar 2016 auf CHF 193.10 (O1Z 15 2, act. B 33/4). Für das Jahr 2016 sind allfällige Selbstbehalte und die Prämienverbilligung noch nicht bekannt. Aufgrund der grundsätzlich gleich gebliebenen Verhältnisse kann indessen davon ausgegangen werden, dass B___ weiterhin in den Genuss verbilligter Prämien kommt. In Berücksichtigung allfälliger selbst zu tragender Krankheitskosten sowie Franchisen geht das Gericht von künftigen Gesundheitskosten von CHF 175.00 pro Monat aus. Versicherungen Für die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung hat die Vorinstanz den Parteien je einen Betrag von CHF 30.00 pro Monat zugestanden. Dieser wurde von keiner Seite kritisiert und kann daher auch für die obergerichtliche Berechnung übernommen werden. Arbeitsweg Die Vorinstanz hat dem Beklagten für den Arbeitsweg monatliche Kosten von CHF 230.00 zugestanden (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.3.3, S. 25). Zu dieser Position der Bedarfsberechnung haben sich die Parteien nicht geäussert. 11 HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 02.36 und 03.89; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 27 zu Art. 93 SchKG. 12 HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., Rz. 03.90. Seite 26 Soweit Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Als Teil der unumgänglichen Berufskosten können die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt werden13. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten sowie der Dienste übers Wochenende und an Feiertagen, an denen der Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt ist, ist es B___ nicht zuzumuten, den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen. Demzufolge sind für den Arbeitsweg die Ausgaben für ein Auto einzusetzen. Das Kantonsgericht hat für ein Pensum von 90 % einen Betrag von CHF 207.00 und für 100 % einen solchen von CHF 230.00 errechnet (21.5 Arbeitstage pro Monat x 10.7 km x 2 x CHF 0.50). In Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen geht das Obergericht von 230 Arbeitstagen pro Jahr (46 Arbeitswochen à 5 Arbeitstage) und einer Gesamtstrecke pro Arbeitstag von 21,4 km (2 x 10,7 km) aus. In der neueren Lehre wird überzeugend für eine Kilometerpauschale von CHF 0.70 plädiert14. Das Bundesgericht hat im Jahre 2000 eine Kilometerpauschale von CHF 0.50 als zu tief eingestuft15. Hier überzeugt der pragmatische Ansatz der Ausserrhoder Steuerverwaltung, die - abhängig von der gefahrenen Kilometerzahl - eine degressive Pauschale zur Anwendung bringt16. Demzufolge ist hier aufgrund des relativ kurzen Arbeitsweges eine Pauschale von CHF 0.70 einzusetzen. Von Januar 2016 bis und mit März 2016 ergibt sich folgende Rechnung: 230 Arbeitstage x 21,4 km x CHF 0.70 = CHF 3‘445.40 : 12 = CHF 287.00. Bis Ende 2015 war B___ zu 90 % angestellt und hat lediglich 90 % von CHF 287.00 oder CHF 258.00 zugute. Ab April 2016 ist eine etwas längere Strecke von insgesamt 29 km zu berücksichtigen. Dies ergibt Auslagen von CHF 389.00 pro Monat (230 Arbeitstage x 29 km x CHF 0.70 : 12). 13 STEPHAN W ULLSCHLEGER, FamKommentar, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 39 zu Art. 285 ZGB; GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 93 SchKG. 14 DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 297; ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 172 zu Art. 117 ZPO. 15 Urteil des Bundesgerichts 7B.234/2000 vom 3. November 2006, E. 6 lit. c. 16 www.ar.ch/steuern/Kurzübersicht_Wegleitung Seite 27 Mehrkosten Verpflegung Das Kantonsgericht hat B___ für ein Pensum von 90 % eine Pauschale für Mehrkosten Verpflegung von CHF 180.00 und für ein Pensum von 100 % eine solche von CHF 200.00 pro Monat zugestanden. Die Parteien haben dazu nicht Stellung genommen. Mehrkosten für Verpflegung können als Teil der unumgänglichen Berufskosten als weiterer Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt werden17. Zu beachten ist allerdings, dass die Arbeitgeberin von B___ ein Personalrestaurant betreibt und die Mahlzeiten den Angestellten vergünstigt abgibt. Konkret wird Essen ca. 30 % und Getränke sogar ca. 50-60 % günstiger abgegeben. Für 100 g eines Fleischgerichtes oder Salat bezahlen die Angestellten CHF 2.00, 100 g eines vegetarischen Gerichtes kosten CHF 1.80. Im Durchschnitt würden die Mitarbeitenden 6 bis 12 Franken pro Mahlzeit ausgeben (O1Z 15 1, act. B 49). Gemäss Budgetberatung Schweiz18 belaufen sich die Kosten für ein Mittagessen als Hauptmahlzeit beim Kostgeldvorschlag für Jugendliche, Wohnpartner oder Pensionäre (ohne Arbeitsentschädigung) auf CHF 5.50 bis CHF 7.00; für ein Abendessen bewegen sich die Auslagen zwischen CHF 4.00 und CHF 5.50 und für ein Frühstück zwischen CHF 1.50 und CHF 2.50. Geht man vom höheren Ansatz aus, betragen die Kosten für Ernährung CHF 450.00 pro Monat. Dieser Betrag deckt sich mit dem Budgetvorschlag für eine Einzelperson mit einem verfügbaren Einkommen zwischen 3‘500 und 4‘000 Franken. Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht für die Mehrkosten der Verpflegung lediglich einen Zuschlag von CHF 50.00 (bei einem 90 %-Pensum) resp. von CHF 55.00 (bei einem vollen Pensum) als gerechtfertigt. Kommunikation Die Vorinstanz hat den Parteien für die Kommunikation (d.h. für Telefon, Radio, Fernsehen) je einen monatlichen Betrag von CHF 100.00 zugestanden. Dieser entspricht langjähriger Praxis und wurde von keiner Seite kritisiert; er kann daher auch für die obergerichtliche Berechnung übernommen werden. Steuern 17 STEPHAN W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 285 ZGB. 18 www.budgetberatung.ch Seite 28 Das Kantonsgericht hat erwogen, dass bei den vorliegenden knappen finanziellen Mitteln nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Betrag für die Steuerbelastung einzusetzen sei19. Der Beklagte hat sich zu diesem Punkt im Berufungsverfahren nicht geäussert. Gemäss der Klägerin ist eine Anrechnung von Steuern aufgrund der Mankosituation nicht gerechtfertigt (O1Z 15 1, act. B 1, S. 10). Das Obergericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und setzt für diese Ausgabeposition ebenfalls keinen Betrag ein. Besuchskosten Kinder Das Kantonsgericht hat für allfällige Besuche der Kinder nichts veranschlagt. Der Beklagte sieht durch die Besuche seiner Töchter und die Ausklammerung der Steuern sein Existenzminimum tangiert (O1Z 15 2, act. B 1, S. 7; vgl. auch oben die Ausführungen zum Grundbetrag). Die Besuchskosten (Fahrtkosten, Verpflegung) fallen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last. Die Tragung dieser Kosten berechtigt grundsätzlich nicht zur Kürzung der Kinderunterhaltsbeiträge, es sei denn, die Dauer des Aufenthalts des Kindes beim besuchsberechtigten Unterhaltspflichtigen würde das übliche Mass weit überschreiten. Bei fehlender Leistungsfähigkeit des Besuchsberechtigten ist unter Umständen eine Teilung der Kosten angezeigt. In Mangelfällen ist ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen20. Nachdem die Wahrnehmung regelmässiger Besuche zwischen dem Vater und den drei Töchtern offenbar längere Zeit schwierig war (O1Z 15 1, act. B 2, E. 4.3, S. 16 ff.), ist es wichtig, dass der Kontakt, der nun offenbar wieder angelaufen ist, beibehalten werden kann. Es versteht sich sodann von selbst, dass die Besuche der Kinder Kosten zur Folge haben. Um die Besuche aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht zu gefährden, hält das Obergericht es für angebracht, dem Beklagten hierfür einen pauschalen Betrag pro Monat zuzugestehen. 19 Urteile des Bundesgerichts 5A_332/2013 vom 18. September 2013, E. 4.1 und 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4. 20 INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 273 ZGB; STEPHAN W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 39a zu Art. 285 ZGB. Seite 29 Das Kantonsgericht hat ein Besuchsrecht an jedem 2. und 4. Wochenende pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr festgesetzt. (O1Z 15 1, act. B 2, S. 61). Das bedeutet, dass die Kinder grundsätzlich pro Jahr 69 Tage beim Vater verbringen (12 Wochenenden à 2 Tage und 21 Tage Ferien). Das Besuchsrecht bewegt sich somit im üblichen Rahmen21. Gemäss der Unterhaltstabelle des Amtes für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich22 betragen die monatlichen Kosten für Ernährung bei drei Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren CHF 250.00 und von 13-18 Jahren CHF 325.00. Für 69 Tage ergeben sich je Kind also allein Nahrungskosten von CHF 575.00 (CHF 250.00: 30 x 69) resp. CHF 747.50 pro Jahr (CHF 325.00 : 30 x 69). Auf den Monat umgerechnet sind dies CHF 50.00 resp. CHF 62.00. Zieht man noch gelegentliche Unternehmungen in Betracht, ist ohne weiteres von einem Betrag von CHF 80.00 pro Kind und Monat auszugehen. Auf der anderen Seite gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass offenbar weniger Besuche als vorgesehen tatsächlich stattgefunden haben (O1Z 15 1, act. B 33/11 und O1Z 15 2, act. B 32) und wohl auch in Zukunft stattfinden. Insgesamt erachtet das Obergericht daher für alle drei Töchter zusammen einen Betrag von CHF 200.00 pro Monat als angemessen. 1.3.7 Fazit Hier ist vorauszuschicken, dass in den nachstehenden Übersichtstabellen (vgl. E. 1.3.7, 1.4.6 und 4.4) die Krankenkassenprämien für B___ und A___ für das Jahr 2015 irrtümlich verwechselt wurden (beim Beklagten wurden anstatt CHF 139.00 CHF 171.00 eingesetzt und bei der Klägerin anstatt CHF 171.00 CHF 139.00). Praxisgemäss wird dieses Versehen in der begründeten Ausfertigung des Urteils korrigiert (Art. 334 ZPO) und die Unterhaltsbeiträge resp. Mankobeträge bei der Klägerin in E. 4.4 und 4.7 des begründeten Urteils resp. Ziffer 3 des Urteilsdispositives entsprechend angepasst. 21 INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB. 22 http://www.ajb.zh.ch Seite 30 Zusammenfassend präsentiert sich die monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt: (in CHF) 90 %-Pensum 90 %-Pensum 100 %- 100 %- mit Konkubinat mit Konkubinat Pensum Pensum (bis 31. Dez. (bis 31. Dez. mit Konkubinat ohne 2014) 2015) (von 1. Jan. 2016 Konkubinat (ab bis 31. März April 2016) 2016) Total Einkommen 6‘278.00 6‘241.00 6‘750.00 6‘750.00 Grundbetrag 850.00 850.00 850.00 1‘200.00 Wohnkosten inkl. NK 1‘128.00 1‘128.00 1‘128.00 1‘160.00 Krankenkasse 466.00 139.00 175.00 175.00 Versicherungen 30.00 30.00 30.00 30.00 Arbeitsweg 258.00 258.00 287.00 389.00 Mehrkosten 50.00 50.00 55.00 55.00 Verpflegung Kommunikation 100.00 100.00 100.00 100.00 Steuern 0.00 0.00 0.00 0.00 Besuchskosten Kinder 200.00 200.00 200.00 200.00 Total Bedarf 3‘082.00 2‘755.00 2‘825.00 3‘309.00 Überschuss 3‘196.00 3‘486.00 3‘925.00 3‘441.00 1.4 Leistungsfähigkeit von A___ 1.4.1 Erwägungen Kantonsgericht sowie Standpunkte der Parteien Die Vorinstanz hat erwogen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.1, S. 29 f.), die Klägerin sei im Trennungszeitpunkt 33 und die jüngste Tochter, E___, rund 4 1/2 Jahre alt gewesen. Mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit habe sie rund CHF 1‘000.00 verdient. Aufgrund des Alters der jüngsten Tochter wäre der Klägerin grundsätzlich noch keine Erwerbstätigkeit zuzumuten und anzurechnen. Indessen habe sich das Familienleben der Klägerin und der Kinder mit dem 25 %-Pensum eingependelt. Es rechtfertige sich daher, ihr das damit generierte Einkommen von rund CHF 1‘000.00 anzurechnen. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits teilzeiterwerbstätig sei sowie angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse scheine ab Januar 2016 eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 % vertretbar. Zur Ermittlung der Höhe des einzusetzenden Erwerbseinkommens sei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) beziehungsweise auf den darauf Seite 31 basierenden individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik BFS abzustellen. Gestützt darauf ergebe sich beim für die Klägerin eingesetzten Profil bei 50 %-iger Erwerbstätigkeit in der Nahrungsmittelbranche ein monatlicher Nettolohn von gerundet CHF 1‘750.00. Wenn die jüngste Tochter E___ 16 Jahre alt werde, sei der Klägerin eine volle Erwerbstätigkeit anzurechnen. Entsprechend sei ab Januar 2022 von einem Einkommen von CHF 3‘500.00 auszugehen. Die Klägerin liess dazu ausführen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 10), die Steuerveranlagungen der letzten Jahre würden bis und mit 2012 bei ihr lediglich bescheidene Einkommen dokumentieren. Nach der Trennung und der immer spärlicher fliessenden Unterhaltsbeiträge sei sie gezwungen gewesen, ihr Teilpensum auszubauen. Die gegegenwärtige Teilzeit-Erwerbstätigkeit sei zwar klar überobligatorisch; für die Gegenwart widersetze sie sich dem ihr im Scheidungsurteil angerechneten Einkommen aber nicht. Der Beklagte liess geltend machen, die Klägerin verdiene mehr, als sie vorgebe. Bis im August 2014 hätten die durchschnittlichen Nettobezüge CHF 1‘865.00 betragen. Die Verhältnisse seien zu klären (O1Z 15 2, act. B 1, S. 8). 1.4.2 Rechtliche Grundlagen Bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums ist sowohl das Alter der zu betreuenden Kinder als auch jenes der betreuenden Person zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder betreut, grundsätzlich die (Wieder-) Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine teilweise Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % bis 50 % wird als zumutbar erachtet, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr zurückgelegt hat23, wobei bei mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren in der Regel auch eine Teilzeiterwerbstätigkeit nicht zumutbar sein dürfte24. Diese Richtlinien stellen jedoch keine starren Regeln dar, ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig25. Es ist die Gesamtbelastung zu berücksichtigen26. Das Alter der berechtigten Person sowie die (gelebte) Ehedauer und die während der Ehe gewählte Aufgabenteilung haben, unabhängig vom Vorhandensein von Kindern, ebenfalls Auswirkungen auf die Eigenversorgungskapazität der berechtigten Person27. Gemäss der bundesgerichtlichen 23 URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Auflage, Basel 2014, N. 10 zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen. 24 INGEBORG SCHWENZER, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage 2011, N. 59 zu Art. 125 ZGB. 25 BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2 = Praxis 101 (2012), Nr. 27. 26 HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., Rz. 05.106. 27 URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 125 ZGB. Seite 32 Rechtsprechung zum alten Recht war bei Scheidungen nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte28. Die Rechtsprechung zum neuen Recht relativiert diese Altersgrenze zunehmend29, so dass diese Altersgrenze heute nicht mehr so starr gilt. Sodann wird für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nicht mehr auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern auf denjenigen der definitiven Trennung abgestellt30. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, ob der Ehegatte allenfalls während der Ehe zumindest teilweise erwerbstätig gewesen war31. 1.4.3 Einkommen A___ von April 2014 bis Dezember 2015 Im Jahr 2014 betrug das tatsächliche monatliche Einkommen von A___ durchschnittlich CHF 1‘875.00 (CHF 2‘475.00 ./. CHF 600.00 Kinderzulagen; O1Z 15 1, act. 22) und im Jahr 2015 CHF 2‘225.00 (CHF 33‘905.00 : 12 = CHF 2‘825 ./. CHF 600.00 Kinderzulagen; O1Z 15 1, act. B 33/1+2). Dieses ist zumindest teilweise durch die Möglichkeit, an der aktuellen Stelle zusätzliche Einsätze zu übernehmen, zustande gekommen (O1Z 15 1, act. B 32). Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Erwerbstätigkeit der Klägerin in der oben erwähnten Zeitspanne zwar als überobligatorisch32. Die knappen finanziellen Verhältnisse sprechen jedoch für eine Anrechnung der erzielten Einkünfte; dies umso mehr, als die Klägerin selbst dagegen nicht opponiert. 1.4.4 Aktuelles und künftiges Einkommen A___ Bezüglich der Einkünfte der Klägerin ab 1. Januar 2016 (wenn die jüngste Tochter E___ 10 Jahre alt ist) und für die Zukunft ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf die Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat33 und von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘750.00 (bei einem 50 %-Pensum) bis 31. Dezember 2021 und von CHF 3‘500.00 (bei einem 100 %- Pensum) ab Januar 2022 ausgegangen ist. Diese Parameter können also übernommen werden. Ein Anknüpfen an den im letzten Jahr durchschnittlich erzielten monatlichen 28 INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 53 zu Art. 125 ZGB; siehe auch URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 125 ZGB. 29 INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 53 zu Art. 125 ZGB. 30 INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 53 zu Art. 125 ZGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007, E. 5.6.2.2. 31 URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 125 ZGB. 32 Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008, E. 3.3.1. 33 STEPHAN W ULLSCHLEGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 4 E. 4 lit. c; Urteil Bundesgericht 5A_647/2009 vom 8. Dezember 2009, E. 4.2. Seite 33 Einkünften von CHF 2‘225.00 erachtet das Obergericht demgegenüber nicht als gerechtfertigt: Wie bereits erwähnt ist der Einsatz, der zum relativ hohen Einkommen im letzten Jahr geführt hat, als klar überobligatorisch zu bezeichnen und beruht zum andern teilweise auf Voraussetzungen, die künftig nicht mehr gegeben sein werden resp. nicht sicher sind. Die Anstellung bei der Gemeinde Wald wird nämlich nicht weitergeführt (O1Z 15 1, act. B 47 und B 48) und auf der andern Seite ist auch nicht sicher, ob A___ bei der katholischen Kirchgemeinde F___-Trogen-Wald weiterhin Überstunden im bisherigen Ausmass leisten kann (O1Z 15 1, act. B 32). 1.4.5 Bedarf von A___ Grundbetrag Wie beim Beklagten ab April 2016 sind hier auch bei der Klägerin praxisgemäss CHF 1‘200.00 pro Monat einzusetzen34. Wohnkosten Die Vorinstanz hat der Klägerin bis April 2015 monatliche Wohnkosten in Höhe von CHF 1‘784.00 und ab dann - aufgrund einer Erhöhung der Hypothekarzinsen - solche von CHF 1‘909.00 zugestanden (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.2, S. 31). Auf den ersten Blick erscheinen die Wohnkosten der Klägerin gemessen an den finanziellen Verhältnisse der Parteien als hoch. Sie setzen sich aus den Hypothekar- sowie den Nebenkosten zusammen (O1Z 15 1, act. B 33/4 und 5). Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, ist im Kinderunterhalt auch ein Anteil an den Wohnkosten enthalten. Da bei den Kindern praxisgemäss die übliche Tabelle des Kantonsgerichts „Bedarf nach Zürcher Tabelle mit Reduktion auf Wohnanteil und nach Einkommen“35 zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.5), ist bei den Wohnkosten der Klägerin ein entsprechender Abzug zu machen. Dieser beträgt in der hier massgebenden mittleren Einkommenskategorie je nach Alter der Kinder CHF 184.00 resp. CHF 172.00 pro Kind und Monat. Angemessen erscheint somit eine monatliche Reduktion von zunächst CHF 540.00 (2 x CHF 184.00, 1 x CHF 172.00) und ab Setpember 2015 (D___ ist dann 13 Jahre alt) von CHF 528.00 (1 x CHF 184.00, 2 x CHF 172.00). Nach dieser Korrektur bewegen sich die Wohnkosten der Klägerin zwar immer noch im oberen Bereich, können 34 Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009, S. 192 ff.; PETER BREITSCHMID, a.a.O., N. 12 zu Art. 285 ZGB. 35 www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/, Website des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Formulare und Merkblätter, Berechnung Kinderunterhaltsbedarf. Seite 34 mit Rücksicht darauf, dass den Kindern so das Haus der Familie erhalten bleibt, jedoch akzeptiert werden. Krankenkasse Die Vorinstanz hat der Klägerin mit Rücksicht auf die als sicher angenommene Prämienverbilligung einen Betrag für die Krankenkassenprämie von CHF 26.00 pro Monat angerechnet (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.2, S. 32). Die Klägerin macht nun geltend, dass ihre persönliche Richtprämie 2014 CHF 3‘561.60 und die Prämienverbilligung CHF 1‘819.20 betragen habe, woraus ein Selbstbehalt von CHF 1‘742.30 resultiere. Mithin sei ihr unter dieser Position mindestens ein Betrag von CHF 145.00 pro Monat anzurechnen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 10). Der Beklagte bringt vor, dass die Klägerin einen höheren Bedarf nicht mit dem Hinweis auf Akten aus dem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege darlegen könne, da er in jene Akten keine Einsicht gehabt habe (O1Z 15 1, act. B 21, S. 4). Für das Jahr 2014 ist von einer monatlichen Prämie für die Grundversicherung von rund CHF 250.00 auszugehen. Nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 1‘819.20 verbleibt ein durch die Klägerin zu tragender Aufwand von CHF 100.00 pro Monat. 2015 betrug die Prämienverbilligung CHF 1‘113.00 (O1Z 15 1, act. B 33/6). Die monatliche Prämie belief sich auf CHF 264.00 (O1Z 15 1, act. B 22). Dies ergibt für A___ eine Belastung von CHF 171.00 pro Monat. Diesbezüglich beanstandet der Beklagte, dass die Prämie 2015 für die obligatorische Grundversicherung sich aus den Akten des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergibt, in das er keine Einsicht erhalten habe. Dies trifft nicht zu. Das Dossier unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin mit der Verfahrens-Nr. ERZ 15 5 wurde als act. B 22 zu den Akten des Berufungsverfahrens O1Z 15 1 genommen und im Rahmen der umfassenden Akteneinsicht am 28. Januar (recte: Dezember 2015) auch dem Rechtsvertreter des Beklagten zugeschickt (O1Z 15 1, act. B 31). Einen Grund, nicht auf diese Unterlagen abzustellen, besteht somit nicht. 2016 beträgt die monatliche Prämie für die obligatorische Grundversicherung CHF 266.20 (O1Z 15 1, act. B 33/6). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in diesem Jahr sowie den Folgejahren in den Genuss der individuellen Prämienverbilligung kommt. Rechnet man mit rund CHF 1‘100.00 Prämienverbilligung und ca. CHF 3‘200.00 Kosten für die obligatorische Grundversicherung, bleibt ein monatlicher Aufwand von rund CHF 175.00 ungedeckt. Versicherungen Seite 35 Wie dem Beklagten ist auch der Klägerin für die Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung praxisgemäss ein monatlicher Betrag von CHF 30.00 zuzugestehen. Mehrkosten Verpflegung und Arbeitsweg Zu diesen Bedarfspositionen hat sich die Klägerin vor der ersten Instanz nicht geäussert und das Kantonsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass ihr in diesem Zusammenhang keine massgeblichen Auslagen entstehen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.2, S. 33). Bezüglich der Mehrkosten für die Verpflegung hat sich an dieser Einschätzung im Berufungsverfahren nichts geändert. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2016 liess die Klägerin geltend machen, bedingt durch die Leistung der vielen zusätzlichen Stunden in jüngster Vergangenheit habe sie das Auto vermehrt auch für geschäftliche Zwecke benutzt, ohne dass sie dafür eine Entschädigung erhalte. Mithin sei ein minimaler Betrag für Autokosten in ihren Bedarf aufzunehmen (O1Z 15 1, act. B 32). Dies hält das Obergericht nicht für gerechtfertigt, da die Klägerin ihre angeblichen Aufwendungen nicht im Mindesten substantiiert hat (wie oft benutzt sie das Auto für geschäftliche Zwecke, um welche Strecken geht es etc.). Es ist auch nicht bekannt, ob sie sich bei ihrer Arbeitgeberin um den Ersatz der Spesen bemüht hat. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Klägerin ab dem 10. Geburtstag von E___ lediglich eine Halbtagsbeschäftigung angerechnet wird. Kommunikation Für die Kommunikation (d.h. für Telefon, Radio und Fernsehen) ist A___ derselbe monatliche Betrag wie B___ und damit CHF 100.00 zuzugestehen. Altersvorsorge Das Kantonsgericht hat im Bedarf von A___ einen monatlichen Betrag von CHF 300.00 für den Aufbau der Altersvorsorge berücksichtigt (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.2, S. 33). Diese Position wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Da sie zudem den Verhältnissen angemessen erscheint und die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung hat36, ist sie in die Bedarfsberechnung zu übernehmen, solange die Klägerin einer reduzierten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Steuern 36 INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 125 ZGB; URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB. Seite 36 Wie beim Beklagten ist auch bei der Klägerin bei den vorliegenden knappen finanziellen Mitteln gemäss Praxis des Bundesgerichts37 kein Betrag für die Steuern einzusetzen. Weitere Bedarfspositionen wurden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. 1.4.6 Übersicht An dieser Stelle ist auf die Korrektur bezüglich der Krankenkassenprämien im Jahr 2015 hinzuweisen (E. 1.3.7). Zusammenfassend präsentiert sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin wie folgt: (in CHF) effektiver effektiver 50 %- 100 %- Verdienst Verdienst Pensum Pensum (2014) (2015) (ab 1. Jan. 2016) (ab 1. Jan. 2022) Total Einkommen 1‘875.00 2‘225.00 1‘750.00 3‘500.00 (hypoth.) (hypoth.) Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00 1‘200.00 1‘200.00 Wohnkosten inkl. NK 1‘784.00 1‘909.00 1‘909.00 1‘909.00 (ab Mai 2015) Wohnkostenanteil Kinder ./. 540.00 ./. 540.00 ./. 528.00 ./. 528.00 (bis und mit August 2015) Krankenkasse KVG 100.00 171.00 175.00 175.00 Versicherungen 30.00 30.00 30.00 30.00 Arbeitsweg 0.00 0.00 0.00 Mehrkosten Verpflegung 0.00 0.00 0.00 Kommunikation 100.00 100.00 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 300.00 300.00 0.00 Steuern 0.00 0.00 0.00 0.00 Total Bedarf 2‘974.00 3‘170.00 3‘186.00 2‘886.00 Fehlbetrag -1‘099.00 - 945.00 -1‘436.00 keiner 37 Urteile des Bundesgerichts 5A_332/2013 vom 18. September 2013, E. 4.1 und 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4. Seite 37 1.5 Rechtliche Grundlagen Die Eltern haben grundsätzlich für den Bedarf ihrer Kinder gemeinsam aufzukommen, wobei sich die Anteile proportional zur Leistungsfähigkeit bemessen und insbesondere der Betrag des die Obhut Ausübenden an Pflege und Erziehung zu berücksichtigen ist38. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dort, wo die Leistungsfähigkeit des einen Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des andern, der zudem das Kind in Obhut hat, dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil zugemutet werden, für den gesamten Bedarf des Kindes aufzukommen39. Eine Grenze findet der Unterhaltsbeitrag für das Kind am - nach Möglichkeit - erweiterten Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Erweitert deshalb, weil Kinderunterhaltsbeiträge oft jahrelang und unter Umständen auch über die Mündigkeit hinaus geschuldet sind40. Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gelten gemäss Art. 296 ZGB der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime in allen Verfahrensstadien und vor sämtlichen kantonalen Instanzen41. Das bedeutet, dass das Gericht die Kinderbelange unabhängig von den Anträgen der Parteien regelt42. 1.6 Bemessung der Unterhaltsbeiträge Die Vorinstanz hat praxisgemäss die per 1. Januar 2014 aktualisierte Tabelle, welche auf den Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes basiert und bei welcher der Wohnkostenanteil - aufgrund der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wesentlich tiefer liegenden Wohnkosten - um 30 % reduziert wird, zur Anwendung gebracht. Für das 7. bis 12. Altersjahr nahm sie einen Barbedarf von CHF 944.00 und ab dem 13. Altersjahr einen solchen von CHF 1‘211.00 an. Davon wurden die Familienzulagen von je CHF 200.00 sowie die Krankenkassenprämienverbilligung von je CHF 67.00 in Abzug gebracht. Auf CHF 50.00 gerundet resultierte so ein Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 bis zum 12. Altersjahr und ein solcher von CHF 950.00 ab dem 13. Altersjahr. Weil der Beklagte 38 PETER BREITSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 276 und N. 16 zu Art. 285 ZGB. 39 BGE 120 II 285, E. 3a cc. 40 PETER BREITSCHMID, a.a.O., N. 12 zu Art. 285 ZGB mit Verweisen. 41 JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 296 ZPO; BEATRICE VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 296 ZPO. 42 JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 39 zu Art. 296 ZPO; BEATRICE VAN DE GRAAF, a.a.O., N. 10 zu Art. 296 ZPO. Seite 38 bis Ende 2021 ungleich leistungsfähiger als die Klägerin ist, hat er für den gesamten Unterhalt der Kinder alleine aufzukommen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.5, S. 35 f.). Die Klägerin geht bei ihren Anträgen von den Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes aus und erachtet eine Reduktion des Wohnkostenanteils angesichts der hohen Wohnkosten der Eltern für nicht angebracht (O1Z 15 1, act. B 1, S. 6). Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihm aufgrund seiner Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge über CHF 750.00 zugemutet werden können (O1Z 15 1, act. B 21, S. 3). Der Bedarf des Kindes wird gemäss langjähriger Praxis der ausserrhodischen Gerichte anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt. Massgebend ist die per 1. Januar 2016 aktualisierte Tabelle, bei welcher der Wohnanteil, aufgrund der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wesentlich tiefer liegenden Wohnkosten, um 30 % reduziert wird43. Ein Abstellen auf die originalen Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes erscheint dem Obergericht aus zwei Gründen als nicht angebracht: Zum einen sind die Wohnkosten im ländlich geprägten Kanton Appenzell Ausserrhoden tatsächlich tiefer als in anderen Teilen der Schweiz und speziell im Kanton Zürich. Zum andern würden höhere als die tatsächlich anfallenden Wohnkosten berücksichtigt, wenn die Ansätze des Zürcher Jugendamtes zur Anwendung gebracht - die einen Anteil an den Wohnkosten bereits beinhalten - und der Mutter zusätzlich die vollen Wohnkosten angerechnet werden. Dies lässt sich gerade bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen nicht rechtfertigen. Das monatliche Nettoeinkommen von B___ bewegt sich zwischen CHF 6‘241.00 und CHF 6‘750.00 (E. 1.1.3 und 1.1.4). Für diese Einkommensklasse ergibt sich gemäss Tabelle ein monatlicher Barbedarf für eines von drei Kindern zwischen dem 7. und 12. Altersjahr von CHF 932.00 und vom 13. Altersjahr an von CHF 1'196.00. Davon sind die Familienzulagen von je CHF 200.00 sowie die Krankenkassenprämienverbilligung von je CHF 55.00 abzuziehen (O1Z 15 1, act. B 33/6). Damit resultieren (auf CHF 50.00 gerundet) Unterhaltsbeiträge von CHF 700.00 bis zum 12. Geburtstag und von CHF 950.00 ab dem 13. Altersjahr. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Klägerin bis Ende Dezember 2021 nicht leistungsfähig. Darüber hinaus obliegt ihr - neben der eigenen Erwerbstätigkeit notabene - die hauptsächliche Betreuung der drei Töchter. Demgegenüber bewegt sich 43 www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/, Website des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Formulare und Merkblätter, Berechnung Kinderunterhaltsbedarf. Seite 39 die Leistungsfähigkeit beim Beklagten bis Ende 2021 zwischen 3‘200 und 3‘800 Franken. Mithin hat er für den gesamten Barunterhalt der Kinder alleine aufzukommen. 1.7 Leistungsdauer Die Klägerin beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes festzulegen. Der Beklagte hat sich dazu nicht geäussert. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Ein Mündigenunterhalt unmündiger Kinder kann, bei absehbar die Mündigkeit überdauernder Ausbildung, bereits im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden44. Die Vornahme einer Regelung bereits im eherechtlichen Verfahren erscheint zwecks Vermeidung von zukünftigen Verfahren sowie des Umstandes, dass die Kinder bei Volljährigkeit kaum bereits eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben werden, als angebracht. Entsprechend ist der Unterhalt in der Höhe von CHF 950.00 pro Kind und Monat bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festzulegen. 2. Berufliche Vorsorge 2.1 Die Vorinstanz errechnete einen Betrag von CHF 36‘855.40, der von der Pensionskasse des Beklagten (Pensionskasse X___) auf die Pensionskasse der Klägerin (Pensionskasse Y___) zu überweisen ist (O1Z 15 1, act. B 2, E. 8.3, S. 48). 2.2 Die Klägerin beantragt, Ziffer 8 des Zirkular-Urteils vom 17. Juli 2014 bezüglich der Ausgleichszahlung des Beklagten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hin anzupassen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 2 und 12). Zur Begründung 44 PETER BREITSCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 277 ZGB. Seite 40 lässt sie anführen, bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Vorsorge sei auf die gesamte Ehedauer abzustellen. Der Beklagte lässt vortragen, die Klägerin habe zwar grundsätzlich Recht, indes erweise es sich fast immer als nicht praktikabel und nicht durchsetzbar, dass eine erste Instanz eine punktgenaue Berechnung auf den Scheidungszeitpunkt vorlegen könne. Man müsse sich daher praxisgemäss mit Annäherungen oder mit Werten zu leicht früheren Stichtagen begnügen. Eine relevante Anpassung sei vom Antrag der Klägerin nicht zu erwarten (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5). 2.3 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ehedauer ergibt sich entsprechend der gesetzlichen Definition aus dem Datum der Eheschliessung und dem Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils45. 2.4 Der Beklagte war bei der Heirat im April 2001 gerade 25 Jahre alt und verfügte daher zu jenem Zeitpunkt nicht über ein Pensionskassenguthaben. Per Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. dem 1. Februar 2015, betrug seine zu teilende Austrittsleistung CHF 79‘329.15 (O1Z 15 1, act. B 10). Die Klägerin verfügte bei der Heirat ebenfalls noch nicht über ein Pensionskassenguthaben. Mit (Wieder-) Aufnahme der Erwerbstätigkeit äufnete sie ein Guthaben in der 2. Säule. Dieses belief sich per 1. Februar 2015 auf CHF 2‘300.85 (O1Z 15 1, act. B 16). Nach hälftiger Teilung der Guthaben ist ein Betrag von CHF 38‘514.15 von der Pensionskasse des Beklagten (Pensionskasse X___) auf die Pensionskasse der Klägerin (Pensionskasse Y___) zu überweisen. 45 KATERINA BAUMANN/MARGARETA LAUTERBURG, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 46 zu Art. 122 ZGB; HERMANN W ALSER, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 122 ZGB. Seite 41 3. Güterrecht 3.1 Vorbemerkung Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin, deren Übernahme der Grundpfandschulden von CHF 535‘000.00 gegenüber der Appenzeller Kantonalbank und der Darlehensschuld von CHF 100‘000.00 gegenüber ihren Eltern, G1___ und G2___, sowie die Saldoklausel nicht angefochten worden. Hingegen sind im Berufungsverfahren die Zuordnung der Darlehensschuld gegenüber H1___ und H2___ (Dispositiv Ziff. 9 lit. d), die Ausgleichszahlung aus Güterrecht (Dispositiv Ziff. 9 lit. e) sowie die Feststellung der Pflicht, die ausstehenden, mit Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2014 festgesetzten Kinder- und Ehegattenbeiträge von CHF 12‘910.00 nachzuzahlen (Dispositiv Ziff. 9 lit. f), umstritten geblieben. 3.2 Darlehen gegenüber H1___ und H2___ 3.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 9.4, S. 53), betreffend das Darlehen des Beklagten gegenüber seinen Eltern, H1___ und H2___, liege ein von der Klägerin eingereichtes Schreiben vor. An dieser Stelle sei nochmals zu verdeutlichen, dass es sich beim Darlehen nicht um eine solidarisch eingegangene Schuld der Klägerin und des Beklagten handle, sondern um eine Alleinschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern. Mit dem von der Klägerin eingereichten Schreiben, in welchem die Eltern des Beklagten bestätigen würden, „dass sie auf ihre Darlehensforderung aus dem Darlehen an ihren Sohn B___ in der Höhe von CHF 20‘000.00, […], gegenüber A___ verzichten, […]“, sei der Nachweis, dass der Beklagte aus der Haftung entlassen werde, nicht erbracht worden, weshalb der von der Klägerin beantragten Schuldübernahme dieses Darlehens nicht zugestimmt werden könne. Demzufolge habe die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern von CHF 20‘000.00 bei ihm zu verbleiben. 3.2.2 Die Klägerin lässt geltend machen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 13 f.), auch wenn sie für die Darlehensschuld der Eltern des Beklagten von CHF 20‘000.00 nicht Schuldnerin sei, habe sie sich für eine ausgewogene Lösung in der Familie zur Übernahme sämtlicher Schulden verpflichtet. Das Kantonsgericht führe in seinem Urteil aus, der Nachweis, dass B___ aus der Haftung entlassen werde, sei nicht erbracht worden. Aus der Bestätigung der Eltern H1___/H2___ werde lediglich zitiert, dass „sie auf ihre Darlehensforderung aus dem Seite 42 Darlehen an ihren Sohn B___ in der Höhe von CHF 20‘000.00 […] gegenüber A___ verzichten […]“. Die entsprechende Passage laute hingegen: „Bestätigung der Eltern von B___, dass sie auf ihre Darlehensforderung aus dem Darlehen an ihren Sohn B___ in der Höhe von CHF 20‘000.00, welches A___ im Rahmen der Ehescheidung gegebenenfalls zusammen mit der Liegenschaft in F___ übernimmt, gegenüber A___ verzichten […]“. Die Bedingung, wonach auch die Eltern G1___/G2___ auf ihre Darlehensforderung gegenüber A___ und B___ verzichten, sei durch entsprechende E-Mails belegt. Die Rede sei nicht von einer Schuldmitübernahme, sondern von einer Schuldübernahme und zwar einer externen nach Art. 176 OR. Dabei werde der bisherige Schuldner frei, während der Übernehmer aufgrund eines Vertrages mit dem Gläubiger zum neuen Schuldner werde. Ein vorgängiger interner Schuldübernahmevertrag sei nicht notwendig, die Schuld könne sogar gegen den Willen des bisherigen Schuldners übernommen werden. In einer zusätzlichen Erklärung hätten die Eltern H1___/H2___ bestätigt, dass sie die Übernahme des ihrem Sohn gegebenen Darlehens von CHF 20‘000.00 durch ihre Schwiegertochter so verstanden hätten, dass (bei entsprechender Anerkennung durch das Gericht) ihr Sohn B___ bezüglich des ganzen Darlehens befreit werde. 3.2.3 Der Beklagte lässt ausführen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5 f.), ein Darlehen sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein solches lasse sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Schuldübernahme noch durch Abtretung übertragen. Es bedürfe hierfür einer sogenannten Vertragsübernahme, der beide Seiten des Darlehensvertrages, also gerade auch der Darlehensnehmer, zustimmen müssten. Schulden blieben im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich bei demjenigen Ehegatten, den sie beträfen. Ohne Zustimmung beider Ehegatten und des Gläubigers seien Verschiebungen nicht möglich. Folglich bleibe die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern bei ihm und könne auch nicht durch Übernahme der Klägerin zur Tilgung der Ausgleichsforderung verwendet werden. 3.2.4 Im Recht liegen folgende Bestätigungen (O1Z 15 1, act. B 3/3 vom 27. Mai 2014 resp. 31. Januar 2015, vgl. auch K3Z 13 17, act. 103/4 vom 27. Mai 2014): „Darlehen Bestätigung der Eltern von B___, dass sie auf ihre Darlehensforderung aus dem Darlehen an ihren Sohn B___ in der Höhe von CHF 20‘000.00, welches A___ im Rahmen der Ehescheidung gegebenenfalls zusammen mit der Liegenschaft in F___ übernimmt, gegenüber A___ verzichten, wenn auch die Eltern von A___ auf ihre Darlehensforderung von CHF 100‘000.00 gegenüber B___ und A___ verzichten; der Verzicht entfaltet seine Wirkung Seite 43 unmittelbar auf die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils von B___ durch A___. Zusatz-Erklärung 31. Jan. 2015 Die Übernahme unseres Darlehens an B___ von CHF 20‘000.00 durch A___ haben wir so verstanden, dass B___ bei entsprechender Anerkennung der Schuldübernahme durch das Gericht bei ihrer Scheidung bezüglich des ganzen Darlehens befreit wird. gez. H1___ gez. H2___“ 3.2.5 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht (Art. 175 Abs. 1 OR). Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger (Art. 176 Abs. 1 OR). Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht (Art. 176 Abs. 2 OR). Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt (Art. 176 Abs. 3 OR). Die externe Schuldübernahme beruht auf einem Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger, für den im Prinzip die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln gelten. Die externe Schuldübernahme kann also dem Gläubiger nicht aufgezwungen werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Schuldnerwechsel den Wert der Forderung erheblich beeinträchtigen kann. Ein vorgängiger interner Schuldübernahmevertrag ist nicht notwendig, die Schuld kann sogar gegen den Willen des bisherigen Schuldners übernommen werden. Der bisherige Schuldner ist am Übernahmevertrag nicht beteiligt46. Die interne Schuldübernahme ist insbesondere von der Vertragsübernahme, dem Vertrag zugunsten Dritter und der Neuerung abzugrenzen. Gegenstand der Schuldübernahme ist lediglich die übernommene Schuld, dagegen nicht das Vertragsverhältnis als Gesamtes, das sich aus mehreren Rechten und Pflichten zusammensetzt und zwischen den bisherigen Vertragsparteien fortbesteht. Die Übertragung des gesamten Vertrages (Vertragsübernahme genannt) ist von gewissen Ausnahmen abgesehen, im OR nicht 46 RUDOLF TSCHÄNI, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 176 OR. Seite 44 speziell geregelt. Sollen Vertragsverhältnisse als Ganzes übertragen werden, so lässt sich dies nach herrschender Lehre durch einen entsprechenden Vertrag (sui generis) der drei beteiligten Parteien erreichen47. 3.2.6 Festzuhalten ist zunächst, dass aus den Erklärungen der Eltern H1___/H2___ nicht hervorgeht, ob damit eine externe privative Schuldübernahme (nach Art. 176 OR) oder eine sogenannte Vertragsübernahme (im Sinne eines Vertrages sui generis) gemeint ist. Die Voraussetzungen einer Vertragsübernahme sind allerdings nicht gegeben, da die Erklärung nicht von sämtlichen beteiligten Parteien unterzeichnet wurde. Nach Meinung des Obergerichts liegt indessen auch keine externe privative Schuldübernahme vor: Am 27. Mai 2014 bestätigten die Eltern H1___/H2___ lediglich, dass sie auf die Darlehensforderung aus dem Darlehen, welches sie ihrem Sohn B___ gewährten, gegenüber A___ verzichten. Davon, dass B___ aus seinen Pflichten entlassen werden soll, ist nicht die Rede. Auch die Zusatz-Erklärung vom 31. Januar 2015 bringt nicht viel mehr Licht ins Dunkel: Auch hier sagen die Eltern H1___/H2___ nicht klipp und klar, dass sie B___ aus seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber aus dem Darlehensvertrag entlassen, sobald A___ im Rahmen der Ehescheidung die Liegenschaft in F___ ganz übernimmt und der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten auf sie übertragen wird. Ebenso wenig erklären sie ihre Zustimmung zur Übernahme des Darlehens durch A___. Es wird bloss die Annahme formuliert, dass B___ bei einer Übernahme des Darlehens durch A___ von seinen Verpflichtungen befreit werde. Liegt aber weder eine Vertragsübernahme noch eine externe privative Schuldübernahme vor, verbleibt die Darlehensschuld von CHF 20‘000.00 von B___ gegenüber seinen Eltern bei diesem. 3.3 Güterrechtliche Ausgleichszahlung 3.3.1 Die Vorinstanz hielt weiter fest (O1Z 15 1, act. B 2, E. 9.4 und 9.6, S. 51 ff.), mit der ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft an sie übernehme die Klägerin die auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten lastenden Schulden gegenüber der Appenzeller Kantonalbank (1/2 voll belehnte Grundpfandschuld = CHF 267‘500.00) sowie gegenüber G1___ und G2___ (1/2 Darlehensschuld = CHF 50‘000.00). Gesamthaft übernehme A___ somit Schulden von CHF 317‘500.00. Die Entschädigung des Beklagten entspreche seiner Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft. Da der Wert des hälftigen 47 RUDOLF TSCHÄNI, a.a.O., N. 2 zu Art. 175 OR; PETER REETZ/CHRISTOF BURRI, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 175 OR. Seite 45 Miteigentumsanteils CHF 327‘500.00 betrage, habe die Klägerin den Beklagten demzufolge über die Schuldübernahme hinaus mit CHF 10‘000.00 zu entschädigen (S. 53). […] Die Klägerin zähle als aktuelle Schulden in Zusammenhang mit der Liegenschaft die Hypotheken gegenüber der Appenzeller Kantonalbank von CHF 535‘000.00, das Darlehen ihrer Eltern von CHF 100‘000.00 und das Darlehen der Eltern des Beklagten von CHF 20‘000.00 auf. Zudem sei der vom Beklagten geltend gemachte investierte Erbvorbezug zu berücksichtigen. Insgesamt hätten die Parteien demnach CHF 675‘000.00 in ihre Liegenschaft investiert, wobei der Beklagte CHF 40‘000.00 (Erbvorbezug und Darlehen gegenüber seinen Eltern) mehr und in der Folge im Umfang von CHF 20‘000.00 in den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin investiert habe. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB stehe dem Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens der ursprünglich in den Miteigentumsanteil der Klägerin investierte Betrag von CHF 20‘000.00 zu. Einen Mehrwert habe er nicht geltend gemacht. Folglich habe die Klägerin ihm im Sinne von Art. 206 ZGB einen Betrag von CHF 20‘000.00 auszugleichen (S. 55 f.). B___ habe seinen Erbvorbezug in die Liegenschaft investiert, welche hälftig auch in seiner Errungenschaft stand. Demnach stehe seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungenschaft zu. Insgesamt resultiere jedoch ein Rückschlag, so dass die Höhe der Forderung offen gelassen werden könne (S. 56). Zusammenfassend habe die Klägerin dem Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 30‘000.00 (Ersatzforderung Darlehen „H1___/H2___“ über CHF 10‘000.00, Ersatzforderung Erbvorbezug des Beklagten CHF 10‘000.00 sowie für die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin CHF 10‘000.00) zu bezahlen sowie die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 535‘000.00 gegenüber der Appenzeller Kantonalbank und die Darlehensschuld gegenüber G1___ und G2___ im Umfang von CHF 100‘000.00 zu übernehmen. Im Gegenzug sei der Klägerin die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Alleineigentum zu übertragen. Die Klägerin sei zu verpflichten, für die Entlassung des Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft gegenüber der Appenzeller Kantonalbank bezüglich der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden sowie gegenüber G1___ und G2___ bezüglich der Darlehensschuld besorgt zu sein (S. 57). 3.3.2 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht (O1Z 15 1, act. B 1, S. 12), und lässt geltend machen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 13), bezüglich der gemeinsam erworbenen Liegenschaft sei vom amtlichen Verkehrswert von CHF 571‘000.00 und nicht von einem maximalen Marktwert von CHF 655‘000.00 - in der Höhe der auf der Liegenschaft lastenden Schulden - auszugehen. Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, einen höheren Marktwert zu behaupten, was er jedoch nicht getan habe. Seite 46 Tatsächlich seien seitens der Klägerin bedeutend mehr Mittel investiert worden (CHF 30‘000.00 liquide Mittel in Ehe eingebracht und CHF 5‘000.00 aus einer Schenkung der Eltern). Resultierten kein Mehrwert und kein Vorschlag, fehle es an der Voraussetzung für eine weitere Entschädigung. […] Wenn die Klägerin richtigerweise zu keiner Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet werde, entfalle auch die Sicherstellung eines Ausgleichsbetrages mittels der Eintragung einer Grundpfandverschreibung. Sofern dem Beklagten wider Erwarten dennoch ein Teil der verfügten Ausgleichsforderung zugesprochen werden sollte, sei eine Grundpfandverschreibung - nach Verrechnung der ausgewiesenen Ansprüche von A___ (unter anderem gemäss Dispositiv Ziff. 9 lit. f des angefochtenen Urteils; act. B 3) - lediglich in der Höhe einer allfälligen Restforderung des Beklagten zuzulassen (S. 15). Der Beklagte lässt vorbringen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5 f.), die Klägerin habe sich aufgrund der Verhandlungsmaxime ihre eigenen Anträge und Ausführungen vor dem Kantonsgericht entgegenhalten zu lassen. Dort sei sie mit einem Marktwert der Liegenschaft und folglich einem Wert für den hälftigen Miteigentumsanteil von CHF 327‘500.00 einverstanden gewesen. So oder so ändere sich im Ergebnis nichts zugunsten der Klägerin: Vor dem Kantonsgericht habe der Beklagte eine Handelswertschätzung verlangt. Das Kantonsgericht habe fälschlicherweise argumentiert, zur Abnahme dieses Beweises bedürfe es der Behauptung eines konkreten Marktwertes. Ein Handelswert müsse gerade durch Expertise bestimmt werden, wenn die Parteien nicht imstande seien, den Handelswert zu beziffern. Durch die Ablehnung des Beweisantrages habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Falls das Obergericht auf die rechtliche Argumentation der Klägerin eintrete, sei im Gegenzug die verlangte Schätzung einzuholen. 3.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wehrte der Beklagte sich dagegen, dass die Schuld gegenüber seinen Eltern (Darlehen über CHF 20‘000.00) auf die Ehefrau übertragen werde (K3Z 13 17, act. 102/1, S. 4). RA BB___ bemerkte im 2. Vortrag (K3Z 13 17, act. 102/1, S. 10), dass die Bestimmung des Handelswertes fehle; falls dieser für die Zuteilung relevant sei, werde eine Schätzung der Liegenschaft beantragt; die Zuweisung von Miteigentum sei nur möglich bei einer Einigung der Parteien oder wenn der Handelswert bekannt sei. An der Hauptverhandlung liess der Beklagte beantragen, die Liegenschaft sei der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen und die Klägerin habe ihm einen Ausgleichsbetrag von CHF 40‘000.00 innert 6 Monaten seit Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. Weiter habe die Ehefrau die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld sowie das Darlehen gegenüber ihren Eltern zu übernehmen. Die Darlehensschuld des Ehemannes gegenüber seinen Eltern von CHF 20‘000.00 habe bei ihm zu verbleiben. Eventualiter sei das Miteigentum der Ehegatten an der Seite 47 Liegenschaft aufzuheben und diese unter den Ehegatten oder subeventualiter unter Dritten bestmöglich zu veräussern (K3Z 13 17, act. 102/3). 3.3.4 Aus den Ausführungen von RA BB___ geht nicht hervor, in welchem Zusammenhang er die Bestimmung des Handelswertes verlangt hat: Im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Zuweisung zu Alleineigentum an die Klägerin oder den Eventualanträgen der Veräusserung der Liegenschaft unter den Ehegatten resp. unter Dritten. Tatsache ist, dass die Vorinstanz eigentlich den Hauptantrag des Beklagten, nämlich die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin unter gleichzeitiger Übernahme der Schulden, geschützt hat. Das Kantonsgericht hat auch die Darlehensschuld gegenüber den Eltern des Beklagten nicht der Klägerin zugerechnet, sondern diese beim Beklagten belassen (was vom Obergericht gleich gehandhabt wird, vgl. E. 3.2.5). Aus den Akten ergibt sich nun nicht, dass der Beklagte für diesen Fall eine Schätzung der Liegenschaft verlangt resp. einen höheren Wert der Liegenschaft als die investierten Mittel behauptet oder zum Beweis verstellt hätte. Der Beweisanspruch setzt Beweisbedarf, Rechtserheblichkeit, ausreichend substantiierte Behauptung, prozesskonforme Beweisanträge, erhebliche, zulässige und taugliche Beweismittel sowie Bezahlung eines eingeforderten Beweiskostenvorschusses voraus und untersteht, wie jede Ausübung eines Rechts, dem Verbot des Missbrauchs. Er ist das prozessuale Korrelat zur materiellen Beweislast48. Das Mass der Substantiierung ergibt sich aus dem materiellen Bundesrecht49. In diesem Sinne ist der Verweis der Vorinstanz auf Seite 52 des Urteils korrekt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keinen konkreten Marktwert der Liegenschaft behauptet resp. zum Beweis verstellt hat, dementsprechend kein Beweis darüber geführt werden kann50. Auch das Obergericht braucht somit keine Schätzung der Liegenschaft in die Wege zu leiten. 3.3.5 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend für die Berechnung der güterrechtlichen Forderungen ist der Netto-Verkehrswert. Bei der Veräusserung eines Vermögenswertes sind laufende Gebühren, Abgaben und Steuerlasten wie beispielsweise Handänderungsgebühren, Grundstückgewinnsteuern oder Steuern und AHV-Beiträge bei Privatentnahmen aus Geschäftsvermögen in Abzug zu bringen. Das gleiche gilt 48 HANS PETER W ALTHER, Berner Kommentar, Einleitung, 2012, N. 38 und 58 zu Art. 8 ZGB. 49 FLAVIO LARDELLI, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 8 ZGB. 50 TARKAN GÖKSU, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 8 ZGB. Seite 48 grundsätzlich auch für die nur schätzungsweise festzustellenden latenten Lasten, wenn der Vermögenswert nicht veräussert wird51. RA AA___ behauptet zwar latent hohe Grundstückgewinnsteuern, verlangt jedoch deren Berücksichtigung nicht, sondern erwähnt im Gegenteil die Bereitschaft der Klägerin, die Liegenschaft trotz der hohen latenten Belastung gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden zu übernehmen. Allerdings will er im Gegenzug dafür keine Entschädigung an den Beklagten leisten (O1Z 15 1, act. B 1, S. 4 und 13 ff.). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 2 ZPO) braucht eine allfällige latente Steuerbelastung somit nicht beachtet zu werden. 3.3.6 Insgesamt erachtet das Obergericht die Berechnung der Ersatzforderungen durch die Vorinstanz in deren Urteil vom 17. Juli 2014 (E. 9.6), die Vorschlagsberechnung und Berechnung der Forderung aus Güterrecht (E. 9.7) sowie das abschliessende Fazit (E. 9.8) als überzeugend und sachgerecht. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. 3.4 Aufgelaufene Unterhaltsschulden 3.4.1 Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts verlangt die Klägerin weiter, es sei ihr Anspruch gegenüber dem Beklagten für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 im Betrag von CHF 12‘910.00 festzustellen. In Anwendung von Art. 205 Abs. 3 ZGB seien eherechtliche Schulden wie zum Beispiel Unterhaltsschulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bereinigen. Hinsichtlich des Bestandes des Vermögens sei der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausschlaggebend. Stichtag sei vorliegend der 3. April 2013, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Betrag im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen nicht in der Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen sei. Dennoch könnten Schulden zwischen den Ehegatten gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingebracht werden. Dies diene einerseits der Prozessökonomie, andererseits werde damit den Interessen von in Scheidung lebenden Ehegatten Rechnung getragen, in einem Verfahren alle gegenseitigen Ansprüche beurteilen zu lassen. Das Begehren der Klägerin sei daher gutzuheissen. 51 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 211 ZGB. Seite 49 3.4.2 Der Beklagte lässt geltend machen (O1Z 15 2, act. B 1, S. 9), die Vorinstanz meine, sie müsse ihren eigenen Massnahmeentscheid bestätigen. Sie verkenne, dass sie sich damit für Unterhaltsforderungen nach dem Stichtag gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB, der vorliegend am 3. April 2013 eingetreten sei, faktisch zur Berufungsinstanz über ihre eigene Massnahme mache. Unterhaltsforderungen aus Massnahmen für den Zeitraum nach dem Stichtag seien gestützt auf die Massnahmeverfügung zu vollstrecken. Dafür bedürfe es keines Bestätigungsentscheides des Hauptrichters. Im Gegenteil sei durch die Tatsache, dass der Einzelrichter des Obergerichts einerseits den Massnahmeentscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zurückgewiesen habe, und der Bestätigung des Massnahmeentscheides durch die Vorinstanz in ihrem Urteil andererseits ein offenkundiger Widerspruch entstanden. Der Bestätigungsentscheid der Vorinstanz sei daher ersatzlos aufzuheben. 3.4.3 Die Klägerin lässt dagegen vorbringen (O1Z 15 2, act. B 15, S. 12), die Parteien hätten regelmässig ein praktisches Interesse, dass im Zeitpunkt der Scheidung eine unter den Parteien bestehende Nettoforderung festgehalten werde. Soweit aufgrund des Berufungsverfahrens resp. der Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch die erste Instanz diesbezüglich Änderungen passieren sollten, sei der im Scheidungsurteil festgehaltene rückständige Unterhaltsbetrag entsprechend zu korrigieren. 3.4.4 Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Dazu gehören auch Unterhaltsschulden52. Absatz 1 und 3 von Art. 205 ZGB enthalten jedoch nur Anweisungen; besondere Rechtsfolgen sehen sie nicht vor. Insbesondere darf ihnen keine eherechtliche Sonderregel über die Fälligkeit von Schulden entnommen werden. Vielmehr richtet sich die Fälligkeit grundsätzlich nach den ordentlichen Vorschriften über das Rechtsverhältnis, das der Schuld zugrunde liegt53. Fraglich ist, ob Abs. 1 und 3 von Art. 205 ZGB auch prozessrechtliche Bedeutung zukommt. Die beiden Bestimmungen machen die Rücknahme von Vermögenswerten eines Ehegatten, die sich im Besitz des andern befinden, und die Begleichung von fälligen Forderungen im Sinne einer Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten zu einem - allerdings nicht zwingenden - Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung54. 52 DANIEL STECK, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 205 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 65 zu Art. 205 ZGB. 53 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 6 zu Art. 205 ZGB. 54 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 205 ZGB. Seite 50 3.4.5 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Bestandes des Vermögens der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, hier somit der 3. April 2013, massgebend. Demzufolge können die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, die nach dem Stichtag entstanden sind, in der Vorschlagsrechnung nicht berücksichtigt werden. Zwar lässt Art. 205 Abs. 3 ZGB die Einbringung von anderen Schulden zwischen den Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich zu und dient damit unter Umständen auch der Prozessökonomie55. Wie der Rechtsvertreter des Beklagten zu Recht vorbringt, können Unterhaltsforderungen, welche nach dem Stichtag entstanden sind, jedoch gestützt auf die Massnahmeverfügung vollzogen werden und es bedarf grundsätzlich keines Bestätigungsentscheides durch den Scheidungsrichter. Kommt hinzu, dass die Massnahmeverfügung hier angefochten und vom Einzelrichter des Obergerichts zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückgewiesen worden ist. Ob und wie der erstinstanzliche Massnahmerichter in der Zwischenzeit entschieden hat resp. ob sich gegenüber der ursprünglichen Verfügung Veränderungen ergeben haben, hat die Klägerin nicht dargetan; diesbezüglich hat sie es bei der Bemerkung belassen, in diesem Fall sei der im Scheidungsurteil festgehaltene rückständige Unterhaltsbetrag entsprechend zu korrigieren. Damit ist sie ihrer Substantiierungspflicht (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO) in keiner Weise nachgekommen, zumal der entsprechende Entscheid bereits am 21. Januar 2016 erging (O1Z 15 2, act. B 39/5). Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist somit mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und mangels ausreichender Substantiierung abzuweisen. 3.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber H1___ und H2___ gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 (CHF 20‘000.00) bei B___ verbleibt. Weiter hat die Klägerin dem Beklagten innert sechs Monaten nach Vollstreckbarkeit einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 30‘000.00 zu bezahlen. Zur Sicherstellung dieses Ausgleichsbetrages wird auf dem Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Gunsten des Beklagten eine Grundpfandverschreibung im Betrage von CHF 30‘000.00 im 55 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 205 ZGB. Seite 51 2. Rang, Pfandvorgang CHF 535‘000.00, errichtet. Im Grundbuch ist für diese Grundpfandverschreibung ein Höchstzinsfuss von 5 % einzutragen. Schliesslich wird das Begehren von A___, es sei festzustellen, dass ihr Anspruch gegenüber B___ für aufgelaufene restliche Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 CHF 12‘910 betrage, abgewiesen. 4. Ehegattenunterhalt 4.1 Entscheid der Vorinstanz Das Kantonsgericht ist zunächst von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen. Weiter hat es festgestellt, dass A___ ab Januar 2022 - wenn die jüngste Tochter E___ 16 Jahre ist - eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit einem 25 %-Pensum bis Ende Dezember 2015 resp. einem 50 %-Pensum ab 1. Januar 2016 ergebe einen Fehlbetrag, wobei der im Kinderunterhalt enthaltene Wohnkostenanteil der Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser belaufe sich - abhängig vom Alter der Mädchen - auf Beträge von CHF 549.00, CHF 537.00 und CHF 525.00. Zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei ihr gebührender Unterhalt der Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüberzustellen. Dies ergebe für die einzelnen Phasen Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘000.00, CHF 1‘600.00, CHF 1‘350.00, CHF 1‘300.00 und CHF 1‘100.00. Damit gingen Mankos von CHF 890.00, CHF 290.00, CHF 415.00, CHF 680.00, CHF 25.00 und CHF 190.00 einher (O1Z 15 1, act. B 2, E. 6.3, S. 39 ff.). 4.2 Parteivorbringen Die Klägerin verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘200.00 bis und mit 31. Dezember 2014, von CHF 1‘800.00 bis und mit 30. August 2015, von CHF 1‘550.00 bis und mit 31. Dezember 2015 und von CHF 2‘000.00 bis und mit Dezember 2021 zu bezahlen (O1Z 15 1, act. B 1). Daran hielt sie auch nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. I___ fest (O1Z 15 1, act. B 29). Der Beklagte beantragt demgegenüber, ihm sei aufzugeben, an den Unterhalt der Klägerin monatlich im Voraus CHF 600.00 zu bezahlen (O1Z 15 2, act. B 1). Seite 52 4.3 Rechtliche Grundlagen Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits dazu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen56. Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe mindestens 10 Jahre gedauert - dabei ist das Trennungsdatum der Parteien massgebend57 - ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Eine Ehe gilt sodann gemäss herrschender Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind58. Hat die Ehe nicht sehr lange gedauert, so hat der Ehegatte im Übrigen keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsrente. Diesfalls vermag die durch die Ehe erworbene Vertrauensposition59 keinen längerdauernden Anspruch auf Unterhalt zu begründen, als es Kinderbetreuungspflichten und der Wiedereinstieg in den Beruf verlangen60. Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen61. In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt 56 BGE 132 III 598, E. 9.1 mit weiteren Hinweisen = Pra. 96 (2007) Nr. 55; BGE 137 III 102, E. 4.1.1 = Pra. 101 (2012) Nr. 27. 57 BGE BGE 137 III 102, E. 4.1.2 = Pra. 101 (2012) Nr. 27. 58 BGE 135 III 59 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen. 59 BGE 135 III 59, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen. 60 BGE 137 III 102, E. 4.1.2 = Pra. 101 (2012) Nr. 27. 61 BGE 134 III 145, E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3. Seite 53 aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität. Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind62. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige63. Kommt es erst nach einer lang dauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der 64 Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit gelebt hat . Haben die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so darf von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden65. Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können66. Ohne Zweifel ist die bis zur Trennung rund 9 Jahre dauernde Ehe A___/B___, aus welcher drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, lebensprägend im Sinne der Rechtsprechung. Demzufolge ist ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsbeitrag gemäss der oben vorgegebenen Vorgehensweise des Bundesgerichts in drei Schritten zu ermitteln. 62 BGE 132 III 593, E. 3.2. 63 BGE 129 III 7 E. 3.1.1 = Pra. 92 (2003) Nr. 85. 64 BGE 132 III 598 E. 9.3 = Pra. 96 (2007) Nr. 55. 65 BGE 134 III 145 E. 4. 66 vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 6.2.1 = Pra. 100 (2011) Nr. 104 sowie BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1 = Pra. 101 (2012) Nr. 27. Seite 54 Eine bestimmte Methode, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist, wird vom Bundesgericht nicht vorgeschrieben67. Danach stehen grundsätzlich drei 68 Berechnungsarten zur Auswahl, nämlich : A zuletzt gelebter Standard plus Mehrkosten plus Altersvorsorge B einstufig konkrete Bedarfsrechnung C Gegenüberstellung von aktuellem Einkommen und Existenzminima mit hälftiger Überschussteilung. Das Kantonsgericht hat nicht konkret gesagt, welche Vorgehensweise es angewendet hat; die Berechnung deutet aber klar auf Methode C hin (angefochtener Entscheid, act. B 2, E. 6.3, S. 39 ff.). Diese Frage braucht letztlich jedoch nicht beantwortet zu werden, da die Parteien mit der Vorgehensweise des Kantonsgerichts offenbar einverstanden sind und für die Zeit nach dem Urteil des Obergerichts selbst auch auf diese abstellen (O1Z 15 1, act. B 1 und O1Z 15 2, act. B 1). Zu prüfen ist, ob resp. inwieweit die Klägerin den ihr gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei sind ihre Erwerbsmöglichkeiten konkret aufzuzeigen69. 4.4 Würdigung durch das Obergericht Das Obergericht hat sich bereits bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. E. 1.3 und 1.4) ausführlich mit der Leistungsfähigkeit und dem gebührenden Bedarf der Parteien auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die einzelnen Zeitabschnitte ist ihr gebührender Unterhalt der Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüberzustellen: bis Dezember 2014 B___ A___ Total Total Einkommen 6'278.00 1'875.00 8'153.00 Grundbetrag 850.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'128.00 1'784.00 Wohnkostenanteil Kinder 540.00 Krankenkasse KVG 466.00 100.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 90 % 67 Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2008 vom 5. September 2009, E. 3. 68 Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.2.3. 69 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011, E. 3.2. Seite 55 258.00 Mehrkosten Verpflegung 90 % 50.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'350.00 Steuern - Autokosten Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'432.00 2'974.00 8'406.00 Fehlbetrag 253.00 Bedarf A___ 2'974.00 1'875.00 gebührender Unterhalt 1'099.00 freie Quote B___ 846.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 850.00 Manko (gerundet) 250.00 Januar 2015 bis und mit April 2015 B___ A___ Total Total Einkommen 6'241.00 2'225.00 8'466.00 Grundbetrag 850.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'128.00 1'784.00 Wohnkostenanteil Kinder 540.00 Krankenkasse KVG 139.00 171.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 90 % 258.00 Mehrkosten Verpflegung 90 % 50.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'350.00 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'105.00 3'045.00 8'150.00 Differenz 316.00 Bedarf A___ 3'045.00 2'225.00 gebührender Unterhalt 820.00 freie Quote B___ 1'136.00 Seite 56 Unterhaltsanspruch (gerundet) 1'130.00 Differenz (gerundet) 320.00 Mai 2015 bis und mit August 2015 (Erhöhung Hypothek per 1. Mai 2015) B___ A___ Total Total Einkommen 6'241.00 2‘225.00 8'466.00 Grundbetrag 850.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'128.00 1'909.00 Wohnkostenanteil Kinder 540.00 Krankenkasse KVG 139.00 171.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 258.00 Mehrkosten Verpflegung 50.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'350.00 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'105.00 3'170.00 8‘275.00 Differenz 191.00 Bedarf A___ 3'170.00 2‘225.00 gebührender Unterhalt 945.00 freie Quote B___ 1‘136.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 1‘130.00 Differenz (gerundet) 195.00 September bis Dezember 2015 (D___ wird 12. Jahre alt) B___ A___ Total Total Einkommen 6'241.00 2'225.00 8'466.00 Grundbetrag 850.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'128.00 1'909.00 Wohnkostenanteil Kinder 528.00 Krankenkasse KVG 139.00 171.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 90 % 258.00 Mehrkosten Verpflegung 90 % 50.00 Seite 57 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'600.00 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'355.00 3'182.00 8'537.00 - Fehlbetrag 71.00 Bedarf A___ 3'182.00 2'225.00 gebührender Unterhalt 957.00 freie Quote B___ 886.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 880.00 Manko (gerundet) 75.00 Januar bis und mit März 2016 (Mann arbeitet 100 %) A___ B___ Total Total Einkommen 6'750.00 1'750.00 8'500.00 Grundbetrag 850.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'128.00 1'909.00 Wohnkostenanteil Kinder 528.00 Krankenkasse KVG 175.00 175.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 287.00 Mehrkosten Verpflegung 55.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'600.00 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'425.00 3'186.00 8'611.00 - Fehlbetrag 111.00 Bedarf A___ 3'186.00 - 1'750.00 gebührender Unterhalt 1'436.00 freie Quote B___ 1'325.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 1'320.00 Manko (gerundet) 115.00 Seite 58 April 2016 bis und mit Dezember 2017 (Mann hat eigene Wohnung in S___) A___ B___ Total Total Einkommen 6'750.00 1'750.00 8'500.00 Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'160.00 1'909.00 Wohnkostenanteil Kinder 528.00 Krankenkasse KVG 175.00 175.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 389.00 Mehrkosten Verpflegung 55.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'600.00 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 5'909.00 3'186.00 9'095.00 - Fehlbetrag 595.00 Bedarf A___ 3'186.00 1'750.00 gebührender Unterhalt 1'436.00 freie Quote B___ 841.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 840.00 Manko (gerundet) 595.00 Januar 2018 bis und mit Dezember 2021 (vom 12. bis 16. Geburtstag E___) A___ B___ Total Total Einkommen 6'750.00 1'750.00 8'500.00 Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten inkl. NK 1'160.00 1'909.00 - Wohnkostenanteil Kinder 528.00 Krankenkasse KVG 175.00 175.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 389.00 Mehrkosten Verpflegung 55.00 Kommunikation 100.00 100.00 Altersvorsorge 300.00 Kinderunterhalt 2'850.00 Seite 59 Steuern - Auto Frau - Besuchskosten Kinder 200.00 Total Bedarf 6'159.00 3'186.00 9'345.00 Fehlbetrag 845.00 Bedarf A___ 3'186.00 1'750.00 gebührender Unterhalt 1'436.00 freie Quote B___ 591.00 Unterhaltsanspruch (gerundet) 590.00 Manko (gerundet) 845.00 4.5 Festlegung der Fehlbeträge 4.5.1 Ausgangslage Die obigen Berechnungen zeigen, dass in zwei Phasen kein Manko, sondern ein mehr oder weniger bescheidener Überschuss resultiert. Dieser beläuft sich von Januar 2015 bis und mit April 2015 (gerundet) auf CHF 320.00 und von Mai 2015 bis und mit August 2015 (gerundet) auf CHF195.00. Es stellt sich nun die Frage, was mit diesen Überschüssen geschehen soll, namentlich ob sie im Sinne eines Ausgleiches für Phasen, in denen eine Mankosituation besteht, der Klägerin zugewiesen werden sollen. 4.5.2 Rechtliches Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts hängen voneinander ab. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist daher unter Umständen trotz des Grundsatzes der Periodizität die Dauer der Unterhaltspflicht entsprechend zu erhöhen70. Während die herrschende Lehre einen Ausgleich grundsätzlich befürwortet, hat das Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden einmal eine Vorfinanzierung von Unterhaltsbeiträgen71 und einmal eine Verlängerung der Unterhaltspflicht72 abgelehnt. Allerdings sind die Sachverhalte, die den zwei erwähnten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: 70 URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., N. 21 zu Art. 125 ZGB; HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, a.a.O., Rz. 05.187; INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 37 zu Art. 125 ZGB. 71 BGE 132 III 593, E. 7. 72 BGE 133 III 57, E 3. Seite 60 In BGE 133 III 57 wurde entschieden, dass ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, zur Finanzierung von deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des andern Ehegatten fordern kann. In BGE 132 III 593 wollte die Ehefrau erreichen, dass ihr geschiedener Ehemann und nicht sie für die Unterhaltslücke zwischen dessen voraussichtlichem Pensionsalter im November 2018 und ihrem eigenen im März 2023 aufzukommen hat, indem er die Lücke von 52 Monaten während der 144 Monate bis zum Erreichen seines AHV-Alters mit einem Betrag von CHF 2‘500.00 pro Monat, der zu jenem für den laufenden Unterhalt hinzuzurechnen sei, vorfinanziere. Dies lehnte das Bundesgericht mit der Begründung ab, dass aus dem Grundsatz, wonach der Verbrauchsunterhalt für die Finanzierung des laufenden Bedarfs bestimmt ist, unter diesem Titel keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht werden können; der gebührende Unterhalt bilde die Obergrenze für den angemessenen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB. Umso mehr als es nicht um die Vorfinanzierung eines (zum gebührenden Unterhalt gehörenden) Beitrages an die Altersvorsorge gehe. 4.5.3 Würdigung Vorliegend geht es hingegen um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Vergangenheit, und den wenigen Monaten mit einem eher bescheidenen Überschuss steht eine viel längere Zeitspanne mit zum Teil erheblichen Mankos gegenüber. Kommt hinzu, dass das Existenzminimum des Beklagten während der gesamten Zeitdauer gewahrt ist. Unter diesen Voraussetzungen erachtet das Obergericht es als zulässig, die Überschüsse vollumfänglich der Klägerin zuzuweisen. 4.6 Auskunft über finanzielle Verhältnisse Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin jeweils bis 31. März unaufgefordert seinen Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen, solange eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung mit Mankosituation besteht (O1Z 15 1, act. B 2, E. 6.4, S. 46). Die Klägerin hält an ihrem diesbezüglichen Antrag fest (O1Z 15 1, act. B 1, S. 12). Der Beklagte lässt vorbringen, mit der rechtkräftigen Scheidung ende die gegenseitige Auskunftspflicht und der Richter könne eine solche mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht anordnen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 4 f.). Das Begehren der Klägerin ist zwar durchaus nachvollziehbar und wäre geeignet, künftige Diskussionen zwischen den Parteien zu vermeiden. Dennoch hat das Kantonsgericht dem Seite 61 Antrag der Klägerin zu Recht nicht stattgegeben, da nach der rechtskräftigen Scheidung zwischen den geschiedenen Ehegatten - mit Ausnahme der Pflichten in einem laufenden Abänderungsverfahren - kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunftserteilung besteht. Ein solcher könnte nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden. 4.7 Fazit In Berücksichtigung der Korrektur wegen der vertauschten Krankenkassenprämien im Jahr 2015 (E. 1.3.7) beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin somit: bis und mit Dezember 2014: CHF 850.00 von Januar 2015 bis und mit April 2015: CHF 1‘130.00 von Mai 2015 bis und mit August 2015 CHF 1‘130.00 von September 2015 bis und mit Dezember 2015 CHF 880.00 von Januar 2016 bis und mit März 2016 CHF 1‘320.00 von April 2016 bis und mit Dezember 2017 CHF 840.00 von Januar 2018 bis und mit Dezember 2021 CHF 590.00. Weiter ist festzustellen, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann und A___ folgende Beiträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes fehlen: bis und mit Dezember 2014: CHF 250.00 von Januar 2015 bis und mit April 2015: CHF kein Manko von Mai 2015 bis und mit August 2015 CHF kein Manko von September 2015 bis und mit Dezember 2015 CHF 75.00 von Januar 2016 bis und mit März 2016 CHF 115.00 von April 2016 bis und mit Dezember 2017 CHF 595.00 von Januar 2018 bis und mit Dezember 2021 CHF 845.00. Nach Art. 129 Abs. 3 ZGB kann die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person entsprechend verbessert haben und wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte. Die 5-Jahres-Frist beginnt mit der Rechtskraft des die nachehelichen Unterhaltsbeiträge betreffenden Bestandteils des Scheidungsurteils zu laufen73. 73 INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., N. 41 zu Art. 129 ZGB. Seite 62 5. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Die oben gesprochenen Unterhaltsbeiträge (E. 1 und 4) sind praxisgemäss zu indexieren. Diese basieren auf folgenden Vermögenserträgen und monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn oder Gratifiktion, exkl. Kinderzulagen) der Eltern: Ehemann: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 6‘278.00 Januar-Dezember 2015 CHF 6‘241.00 ab 1. Januar 2016 CHF 6‘750.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 1‘875.00 Januar-Dezember 2015 CHF 2‘225.00 ab 1. Januar 2016 CHF 1‘750.00 Vermögen: nicht berücksichtigt 6. Kosten 6.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich am Prozessausgang sowie den einschlägigen Bestimmungen und die festgesetzten Beträge bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Zudem haben die Parteien die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten nicht angefochten (E. I.1.). Bei dieser hat es somit sein Bewenden. 6.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten Seite 63 werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind weiter die Aufwendungen in den diversen Massnahmeverfahren zu berücksichtigen, welche je bei der Hauptsache belassen wurden (vgl. ER3 14 63, ER3 14 167, ERZ 14 43 und ER3 15 33, O1Z 15 2, act. B 39/1, B 39/3-5). Mit Blick auf Umfang und Bedeutung der Sache sowie den Streitwert erachtet das Obergericht für die Berufungsverfahren je eine Entscheidgebühr von CHF 2‘500.00 als angemessen (Art. 4 und 19 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Diese decken auch die Aufwendungen für die erwähnten vorsorglichen Massnahmeverfahren. Dazu kommen die Auslagen für das Gutachten von Dr. med. I___ in Höhe von CHF 9‘895.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; O1Z 15 2, act. B 26/1). Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien sind deren Kostenanteile - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO - einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Gemäss der soeben festgelegten Verteilung hat jede Partei ihre Vertretungs- und Umtriebskosten selbst zu tragen. Dies gilt auch für die oben angesprochenen vorsorglichen Massnahmeverfahren. Für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeistände sind die Rechtsvertreter der Parteien gestützt auf Art. 122 ZPO wie folgt zu entschädigen, wobei unter der Prämisse, dass die Parteien ihre Vertretungskosten selber zu tragen haben, der Ansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Anwendung gelangt74. Dieser beträgt im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF 170.00 pro Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). RA AA___ macht, inkl. der vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer, CHF 12‘025.00 geltend (O1Z 15 1, act. B 41). Mit Ausnahme von zwei 74 ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 83 ff. zu Art. 122 ZPO. Seite 64 Positionen, welche zu einem Stundensatz von CHF 220.00 abgerechnet wurden, ist die Kostennote tarifkonform (Art. 23 und 24 Anwaltstarif) und kann geschützt werden. Werden die 3.25 Stunden anstatt zu einem Ansatz von CHF 220.00 mit CHF 170.00 abgegolten, resultiert ein Minderbetrag von CHF 162.50. Inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer hat der Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren sowie die erwähnten Massnahmeverfahren also eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘842.45 zu gute. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A___ (Art. 123 ZGB). Die Honorarnote von RA BB___ geht sowohl für das Berufungs- als auch für die vorsorglichen Massnahmeverfahren von einem Stundenansatz von CHF 180.00 aus (O2Z 15 1, act. B 38). Dieser ist auf den gemäss Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif gültigen Ansatz von CHF 170.00 pro Stunde zu kürzen. Dies ergibt bei 45,58 Stunden ein Honorar von CHF 7‘749.00. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer ist dem Rechtsvertreter des Beklagten somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 8‘704.00 zuzusprechen. Auch hier bleibt die Nachzahlungspflicht von B___ vorbehalten (Art. 123 ZPO). Seite 65 In teilweiser Gutheissung der Berufungen erkennt das Obergericht: 1. Das Zirkular-Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Juli 2014 (K3Z 13 17) ist in den Ziffern - 1 (Scheidung) - 2 (gemeinsame elterliche Sorge) - 3 (Regelung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Kindern) - 4 (Beibehaltung Besuchsbeistandschaft) - 9 lit. a-c (Übertragung eheliche Liegenschaft an die Ehefrau; Übernahme - und g der Grundpfandschulden sowie der Darlehensschuld gg. G1___ - und G2___ durch die Ehefrau, Saldoklausel) - 11 (Gerichtskosten) - 12 (Parteientschädigung) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. B___ wird verpflichtet, A___ an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen: vom 7. Altersjahr bis zum vollendeten 12. Altersjahr je CHF 700.00 vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit resp. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je CHF 950.00. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils über die Volljährigkeit hinaus der Mutter zu bezahlen, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. B___ wird verpflichtet, A___ gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis und mit Dezember 2014: CHF 850.00 von Januar 2015 bis und mit April 2015: CHF 1‘130.00 von Mai 2015 bis und mit August 2015 CHF 1‘130.00 von September 2015 bis und mit Dezember 2015 CHF 880.00 von Januar 2016 bis und mit März 2016 CHF 1‘320.00 von April 2016 bis und mit Dezember 2017 CHF 840.00 von Januar 2018 bis und mit Dezember 2021 CHF 590.00 Es wird festgestellt, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann. A___ fehlen folgende Beiträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes: bis und mit Dezember 2014: CHF 250.00 von Januar 2015 bis und mit April 2015: CHF kein Manko von Mai 2015 bis und mit August 2015 CHF kein Manko von September 2015 bis und mit Dezember 2015 CHF 75.00 von Januar 2016 bis und mit März 2016 CHF 115.00 von April 2016 bis und mit Dezember 2017 CHF 595.00 von Januar 2018 bis und mit Dezember 2021 CHF 845.00. Seite 66 4. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 2 und 3 basieren a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Mai 2016, von 97.9 Punkten (Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag = ursprünglicher Indexstand. Soweit B___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b. auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) der Parteien: Ehemann: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 6‘278.00 Januar-Dezember 2015 CHF 6‘241.00 ab 1. Januar 2016 CHF 6‘750.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: bis 31. Dezember 2014 CHF 1‘875.00 Januar-Dezember 2015 CHF 2‘225.00 ab 1. Januar 2016 CHF 1‘750.00 Vermögen: nicht berücksichtigt 5. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Demzufolge wird die Pensionskasse X___ angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 756.1626.4196.12; Mitgliednummer 79494) den Betrag von CHF 38‘514.15 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Pensionskasse Y___, AHV-Nr. 756.3717.0697.06) zu überweisen. 6. In güterrechtlicher Hinsicht gilt folgendes: a. Die Darlehensschuld von B___ gegenüber H1___ und H2___ gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 (CHF 20‘000) verbleibt B___. b. A___ hat dem Beklagten innert sechs Monaten nach Vollsteckbarkeit einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 30‘000.00 zu bezahlen. Zur Sicherstellung dieses Ausgleichsbetrags wird auf dem Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Gunsten von B___ eine Grundpfandverschreibung im Betrage von CHF 30‘000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang CHF 535‘000.00, errichtet. Im Grundbuch ist für diese Grundpfandverschreibung ein Höchstzinsfuss von 5 % einzutragen. Seite 67 c. Das Begehren von A___, es sei festzustellen, dass ihr Anspruch gegenüber B___ für aufgelaufene restliche Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 CHF 12‘910 betrage, wird abgewiesen. 7. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen und ermächtigt, die sich im hälftigen Miteigentum der Parteien befindende eheliche Liegenschaft in F___ (Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___) der Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen, wobei die Klägerin die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 535‘000.00 (Inhaber-Papierschuldbrief Nr. 2632, 1. Pfandstelle, Höchstzinsfuss 10 %) gegenüber der Appenzeller Kantonalbank übernimmt (gemäss Ziffer 9 lit. a – b Abs. 1 des Zirkular-Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2014). Die Eintragung der Grundpfandverschreibung ist gemäss Ziffer 6 lit. b hievor vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten sind von den Parteien hälftig zu tragen. 8. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von je CHF 2‘500.00, sowie die Auslagen für das Gutachten von Dr. I___ in Höhe von CHF 9‘895.50, somit insgesamt CHF 14‘895.50, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden ihre Kostenanteile (je CHF 7‘447.75) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 9. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und in den vorsorglichen Massnahmeverfahren (ER3 14 63, ER3 14 167, ERZ 14 43, ER3 15 33) trägt jede Partei selbst. 10. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an A___ wird ihr Rechtsvertreter, RA AA___, für das Berufungs- sowie die vorsorglichen Massnahmeverfahren mit insgesamt CHF 11‘842.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A___. 11. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an B___ wird sein Rechtsvertreter, RA BB___, für das Berufungs- sowie die vorsorglichen Massnahmeverfahren mit insgesamt CHF 8‘704.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von B___. 12. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Seite 68 13. Zustellung am an: - RA AA___, A-Post - RA BB___, A-Post - Kantonsgericht, Trogen (Verfahren Nr. K3Z 13 17) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 69