Da den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren keine eigentliche Parteistellung zukommt, ist diesen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen22. 22 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, keine Folge gegeben und es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.