Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie von der Aufsichtsbeschwerde nichts Konkretes erwarten, sich jedoch die Einführung eines schriftlichen Protokolls für Schlichtungsverhandlungen oder klarere Regeln für Mietverträge erhoffen (act. 13). Den 20 URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, a.a.O., Rz. 1229. 21 HANS-JÜRG SCHÄR, a.a.O., N. 23 zu Art. 30 VRPG. Seite 12 Beschwerdeführern kann somit kein ausschliesslich persönliches Interesse nachgewiesen werden, weshalb von der Erhebung von Kosten abzusehen ist.