2.2.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Auskünfte der juristischen Sekretärin mit grosser Wahrscheinlichkeit differenziert ausfielen. Ob sie vorliegend eine Zu-/ Ab-/ oder Teilaussage betreffend die Entscheidmöglichkeit durch die Schlichtungsbehörde machte, bleibt strittig. Da die juristische Sekretärin ihrer Rechtsberatungsaufgabe gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO jedoch nach kam, und – wie vorstehend gezeigt – keine eindeutige Falschinformation festgestellt werden konnte, schlägt die Beschwerde betreffend ungenügender und Falschinformation fehl.