212 ZPO) durch die Schlichtungsbehörde möglich. Da der Vermieter sein Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung noch ändern, bzw. einen Antrag auf Entscheid durch die Behörde stellen kann, wäre aber auch die Aussage, dass es der Schlichtungsbehörde möglich ist einen Entscheid zu fällen, korrekt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Frage der Beschwerdeführer auch von anderen Betroffenen häufig gestellt wird. Bei deren Inhalt handelt es sich um eine grundlegende Materie des Schlichtungsverfahrens, mit welcher die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde täglich konfrontiert werden. Deshalb erscheint es glaubhaft, dass die