8 Ziff. 1). Anhand des Schreibens des Vermieters (act. 11/1) war es der Schlichtungsbehörde vorliegend nicht möglich, die Streitwertgrenze exakt zu beziffern und eine eindeutige Auskunft – betreffend die Möglichkeit einen Entscheid zu fällen – zu geben. Davon ausgehend, dass der Vermieter drei Mietzinse und zusätzlich Stromverbrauch geltend machen wollte, käme der Streitwert auf über CHF 5‘000.00 zu liegen. Somit wäre weder ein Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid (Art. 212 ZPO) durch die Schlichtungsbehörde möglich.