2.2.4. Die Parteien sind sich darin uneinig, welche Aussage die juristische Sekretärin betreffend die Möglichkeit eines Entscheides durch die Schlichtungsbehörde gemacht haben soll. Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie gesagt habe, ein Entscheid sei auf jeden Fall möglich (act. 13). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie folgende Aussage gemacht habe: Es sei auf Grund des Rechtsbegehrens wohl kein Entscheid möglich, diese Frage jedoch erst an der mündlichen Verhandlung abschliessend zu beantworten sei, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der Verhandlung noch ändern könne (act. 8 Ziff. 1).