2.2.3. Gemäss Art. 201 ZPO hat die Schlichtungsbehörde zwei Aufgaben: Einerseits die formlose Streitbeilegung und andererseits die Rechtsberatung in deren Zuständigkeitsbereich. Bis zu einer Streitwertgrenze von CHF 5‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Weiter kann sie bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei (hier: Vermieter) einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO).