Die Beschwerdeführer hätten ihr vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 diverse E-Mails gesendet und zwei Mal mit ihr telefoniert. Dabei habe sie diesen am Telefon mitgeteilt, dass die Schlichtungsbehörde – auf Grund des vorliegenden Rechtsbegehrens des Vermieters – wohl keinen Entscheid fällen oder einen Urteilsvorschlag machen könne. Diese Frage könne jedoch erst an der mündlichen Verhandlung abschliessend beantworten werden, da der Vermieter sein Rechtsbegehren auch an der Verhandlung noch ändern könne.