2.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass während eines laufenden Verfahrens keine inhaltlichen Beratungen erfolgen könnten, sondern lediglich einfache Verfahrensfragen beantwortet würden (act. 8 Ziff. 1). Für weitere Beratungen müssten sich die Parteien an den Mieterverband (MV), den Hauseigentümerverband (HEV) oder einen Anwalt wenden. Die Beschwerdeführer hätten ihr vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 diverse E-Mails gesendet und zwei Mal mit ihr telefoniert.