2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie von der juristischen Sekretärin falsch und ungenügend über die Entscheidebefugnis der Schlichtungsbehörde informiert worden seien (act. 1 und act. 13). So habe diese ihnen die mündliche Auskunft erteilt, dass die Behörde auf jeden Fall einen Entscheid bezüglich die Forderungen des Vermieters fällen könne (act. 13). An der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende aber erklärt, dass die Behörde in dieser Sache keinen Entscheid treffen könne.