Insbesondere ist die, von den Beschwerdeführern gewünschte Protokollierung gemäss ZPO ausdrücklich nicht zulässig. Sofern die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer während seinem Parteivortrag unterbrochen hat, würde es sich dabei um einen „Bagatellverstoss“ handeln, weshalb es diesem an der für eine Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlichen Schwere fehlt. 2.2. Kritik an der falschen Rechtsauskunft