2.1.7. Die Kritik der Beschwerdeführer erweist sich angesichts der unter Ziffer 2.1.3. dargelegten Gesetzeslage als unbegründet. Der Schlichtungsbehörde wird für deren Verfahrensleitung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und vorliegend ist weder betreffend das rechtliche Gehör noch die Unparteilichkeit ein Verstoss erkennbar. Insbesondere ist die, von den Beschwerdeführern gewünschte Protokollierung gemäss ZPO ausdrücklich nicht zulässig.