2.1.6. Weiter behaupten die Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung Druck auf sie ausgeübt habe, indem sie den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unterbrochen und eingangs erwähnt hätte, dass sie das Verfahren rasch abschliessen möchte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Schlichtungsbehörde in der Regel bereits vor der Verhandlung – auf Grund der schriftlichen Eingaben – ein Bild machen konnte. Im Sinne der Prozessökonomie erscheint es deshalb legitim, die Parteien innerhalb der Schlichtungsverhandlung dazu anzuhalten, sich bei ihren Vorträgen auf das Wesentliche resp. neue Vorbringen zu beschränken.