Es bleibt anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorhalten lassen müssen, dass sie die Schlichtungsverhandlung vor dem Abschluss und freiwillig verliessen, weshalb die Verfahrensleitung keine Erläuterungen zu ihrer Rechtseinschätzung abgeben konnte und auch kein eigentlicher Schlichtungsversuch stattfinden konnte (act. 8 Ziff. 2).