Aus dem Vortrag der Schlichtungsbehörde zu schliessen, dass diese voreingenommen gewesen sei, bzw. zu Gunsten des Vermieters Partei ergriffen hätte, schlägt fehl; ist es doch ausdrücklicher Sinn des Schlichtungsverfahrens, die Parteien innerhalb der Verhandlung über die Rechtslage aufzuklären. Es bleibt anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorhalten lassen müssen, dass sie die Schlichtungsverhandlung vor dem Abschluss und freiwillig verliessen, weshalb die Verfahrensleitung keine Erläuterungen zu ihrer Rechtseinschätzung abgeben konnte und auch kein eigentlicher Schlichtungsversuch stattfinden konnte (act.