2.1.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer die fehlende Unparteilichkeit der Schlichtungsbehörde. Vorliegend hat die Schlichtungsbehörde ihre persönliche Einschätzung erst im Anschluss an die mündlichen Stellungnahmen der Parteien vorgetragen, worauf der Beschwerdeführer den Raum verliess (act. 8 Ziff. 2). Damit kam die Behörde ihrer Aufgabe – einen Schlichtungsversuch durchzuführen – gemäss den oben ausgeführten Richtlinien vollumfänglich nach. Aus dem Vortrag der Schlichtungsbehörde zu schliessen, dass diese voreingenommen gewesen sei, bzw. zu Gunsten des Vermieters Partei ergriffen hätte, schlägt fehl;