2.1.4. Zunächst rügen die Beschwerdeführer die Verfahrensleitung der Behörde. Vorliegend erhielt der Kläger (hier: Vermieter) vorab das Wort (act. 8 Ziff. 2). Gemäss eigener Aussage erhielt der Beschwerdeführer im Anschluss das Wort für seine Stellungnahme (act. 13). Damit gewährleistete die Behörde beiden Parteien das rechtliche Gehör.