15 DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 201 ZPO. 16 CIPRIANO ALVAREZ/JAMES T. PETER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 201 ZPO. Seite 8 bot17. So sind dann auch die Zugeständnisse, welche in einer Schlichtungsverhandlung ausgesprochen wurden, für den Prozess unpräjudizierlich18. Weiter sollen die Fachpersonen der Schlichtungsbehörde, die Parteien über die Rechtslage aufklären19.