Die Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch in einem späteren Entscheidverfahren verwendet werden. Dies geht aus dem zwingenden Grundsatz der Vertraulichkeit des Verfahrens nach Art. 205 Abs. 1 ZPO hervor. Die Aussagen, welche innerhalb eines Schlichtungsverfahrens gemacht werden, dürfen nur von der Schlichtungsbehörde verwendet werden und dies nur im Falle eines Urteilvorschlages oder eines Entscheides durch diese selbst (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Für das Erkenntnisverfahren (hier: Kantonsgericht) besteht bezüglich jeglicher Aussagen ein Verwertungsver-