2.1.3. Im Zivilverfahren stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie (Art. 228 Abs. 1 ZPO). Dabei erhält der Kläger als Erstes das Wort. Für das Schlichtungsverfahren gilt speziell, dass die Schlichtungsbehörde in formloser Verhandlung einen Schlichtungsversuch durchzuführen hat (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und dabei in ihrem Vorgehen frei ist15. Sie muss jedoch insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige rechtliche Gehör gewährleisten16. Die Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch in einem späteren Entscheidverfahren verwendet werden.