2.1.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach fünf Minuten, bzw. nach der Begrüssung den Verhandlungsraum verlassen habe (act. 8 Ziff. 2). Nachdem der Vermieter seine Ausführungen gemacht hätte, habe die Verfahrensleitung diese zusammengefasst und das Wort – zusammen mit einer Frage – dem Beschwerdeführer erteilt, worauf sich dieser geäussert habe. Anschliessend habe sie ihre vorläufige Meinung geäussert, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls den Verhandlungsraum verlassen habe und nicht mehr erschienen sei. Ein Schlichtungsversuch hätte somit nicht mehr durchgeführt werden können.