Seite 7 deführer sei die Behörde gar nicht eingegangen. Die Behörde habe zu 100% dem Vermieter Recht gegeben. Weiter habe die Schlichtungsbehörde dieses einseitige Ergebnis pro Vermieter bereits vorab festgelegt gehabt (act. 1). So sei gar keine Schlichtung möglich gewesen (act. 13). Auf Grund dessen, dass die Beschwerdeführer informiert worden seien, dass sich das Gericht fast immer am Ergebnis der Schlichtungsbehörde orientiert, hätten sie den Forderungen des Vermieters nachgegeben.