2.1. Kritik an der Art der Durchführung der Schlichtungsverhandlung 2.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Schlichtungsbehörde sie habe vorführen wollen (act. 13). So habe diese betont, dass die mündliche Befragung so schnell als möglich beendet werden solle. Weiter sei dem Beschwerdeführer für seine Stellungnahme keine Zeit gelassen und er sei ständig unterbrochen worden. Auf die Argumente der Beschwer-