Im vorliegenden Fall ist jedoch keine materielle Beurteilung durch das Gericht mehr möglich. Sowohl die Beschwerdeführer als auch deren ehemaliger Vermieter haben durch den Abschluss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 (act. 6/1) ausdrücklich und unwiderruflich auf die materielle Prüfung der umstrittenen Frage verzichtet. 2. Materielles