1.4.3. Die Kritik an der rechtlichen Würdigung durch die Schlichtungsbehörde (Antrag Ziff. 1) kann nicht innerhalb der Aufsichtsbeschwerde geprüft werden (vgl. dazu Ziff. 1.1.2./1.3.2.). Die materielle Beurteilung durch die Schlichtungsbehörde könnte grundsätzlich nur von der klagenden Partei durch Klageeinreichung beim Gericht (Art. 209 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO) oder – sofern ein Entscheid nach Art. 212 ZPO gefällt worden wäre – durch Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine materielle Beurteilung durch das Gericht mehr möglich.