1.4.2. Die Kritik an der angeblich ungenügenden und falschen Rechtsauskunft durch die juristische Sekretärin (Antrag Ziff. 2) und die Kritik an der Art der Durchführung der Schlichtungsverhandlung (Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4) fallen unter den Aspekt der „allgemeinen Amtsführung“, weshalb eine Prüfung erfolgt.