Der Aufsichtsbeschwerde wird durch Entscheid, oder zutreffender durch „Bescheid“ Folge geleistet oder nicht10. Weiter kommt dem Entscheid der Aufsichtsbehörde kein eigentlicher Verfügungscharakter zu, da in der Regel kein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde geregelt wird. Dementsprechend besteht grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid. Es kann jedoch dagegen bei der oberen Aufsichtsbehörde erneut eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden11.