1.3.3. Bei der Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde entscheidet die Aufsichtsinstanz nach pflichtgemässem Ermessen und ist dabei nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden8. Weiter führt eine Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt9. Der Aufsichtsbeschwerde wird durch Entscheid, oder zutreffender durch „Bescheid“ Folge geleistet oder nicht10. Weiter kommt dem Entscheid der Aufsichtsbehörde kein eigentlicher Verfügungscharakter zu, da in der Regel kein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde geregelt wird.