hierfür nennt die schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) die zulässigen Rechtsmittel abschliessend. Die Aufsichtsbeschwerde darf nur den Bereich der Justizverwaltung beschlagen3. Es bleibt anzumerken, dass Rügen der Beschwerdeführer, welche Inhalt eines Rechtsmittels oder einer ordentlichen Klage hätten sein können, wegen Verzichts der Beschwerdeführer auf die Ergreifung eines dieser Mittel nicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde behandelt werden können.