Bei der Aufsichtsbeschwerde („Anzeige“) handelt es sich um einen Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel1. Die Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde bildet einerseits der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und andererseits der hierarchische Verwaltungsaufbau mit den damit verbunden Aufsichtsbefugnissen, weshalb für eine „Anzeige“ keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist2. D.h., gegen Rechtsprechungsakte – damit sind Entscheide in der materiellen Sache gemeint – kann keine Aufsichtsbeschwerde geführt werden; hierfür nennt die schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) die zulässigen Rechtsmittel abschliessend.