Seite 4 1.1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist für den Bereich der Zivilrechtspflege weder in der Zivilprozessordnung (ZPO) noch im ausserrhodischen Recht geregelt. Einzig in Art. 22 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) wird festgehalten, dass das Obergericht Aufsichtsorgan in der Zivil- und Strafrechtspflege ist. Bei der Aufsichtsbeschwerde („Anzeige“) handelt es sich um einen Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel1.