Weiter richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die juristische Sekretärin, welche falsche Rechtsauskünfte erteilt haben solle (act. 1 S. 2 und act. 13 S. 1) und andererseits gegen die Schlichtungsbehörde als Gremium, da die Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht ausreichend zur Sache hätten Stellung nehmen können und die Behörde von Beginn an Partei für den Vermieter ergriffen habe (act. 13 S. 2).