c) Die Beschwerdegegnerin nahm am 17. Februar 2016 Stellung zur Beschwerde (act. 8). d) Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (act. 12). e) Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 13). Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2016 zugestellt (act. 14). Diese verzichtete am 7. März 2016 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 16).