Weiter erklärte sie, dass sie künftige E-Mails der Beschwerdeführer nicht mehr beantworten werde. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Vermieter die Klagebewilligung betreffend die Anfechtung der Kündigung mit dem Hinweis, dass zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande gekommen sei (act. 11/8). Im Nachgang schlossen die Beschwerdeführer mit ihrem ehemaligen Vermieter die nachfolgende Vereinbarung (act. 6/1):