Gleichtags (21:44 Uhr) ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nochmals um die Beantwortung ihrer Fragen, da ihr die Antworten, welche der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich erhalten hatte, „ungenügend und am Thema vorbei“ erschienen (act. 9/1). Darauf erklärte die Beschwerdegegnerin erneut, dass sie in einem laufenden Verfahren keinerlei schriftliche Auskünfte erteilen könne und verwies die Beschwerdeführerin wiederum auf die telefonische Rechtsauskunft (act. 9/1). Weiter erklärte sie, dass sie künftige E-Mails der Beschwerdeführer nicht mehr beantworten werde.