Inhaltliche Fragen könne sie – bei laufenden Verfahren – keine beantworten. Die Beschwerdeführerin erwiderte mit E-Mail (14:10 Uhr), dass sie – da es sich um verfahrensrechtliche Fragen handeln würde –eine schriftliche Antwort erwarte (act. 9/2). Gleichtags (21:44 Uhr) ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nochmals um die Beantwortung ihrer Fragen, da ihr die Antworten, welche der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich erhalten hatte, „ungenügend und am Thema vorbei“ erschienen (act. 9/1).