Seite 2 act. 11/4.6). Mit Verfügung vom 24. November 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin den Schriftenwechsel als abgeschlossen; allfällige weitere Unterlagen könnten anlässlich der mündlichen Verhandlung eingebracht werden (act. 11/5). Weiter werde über die Sache selbst am Schlichtungstermin verhandelt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 (12:33 Uhr) ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um die Beantwortung zweier Fragen (act. 9/2).