B. Sachverhalt Die Beschwerdeführer gingen am 28. Oktober 2014 ein befristetes Mietverhältnis (mit Verlängerungsoption) mit C___ (Vermieter) ein (act. 11/1.1). Am 10. Juli 2015 kündigten diese den Mietvertrag per 31. Oktober 2015 (act. 11/1.3). Da sich die Vertragsparteien bezüglich der Kündigungsmöglichkeit nicht einig waren, leitete der Vermieter am 17. November 2015 (Postaufgabe) ein Schlichtungsverfahren (UVO 15 62) gegen die Kündigung ein (act. 11/1). Am 18. November 2015 wurden die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vorgeladen und schriftlich über das Verfahren informiert (act.