3. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Ausführungen machen, da die Behörde ihre Entscheidung schon einseitig zu Gunsten des Vermieters festgelegt hatte. im Schreiben vom 24. Februar 2016: 4. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Schlichtungsverhandlung ständig unterbrochen. Die Beschwerdeführer schlagen vor, die Schlichtungsverhandlungen künftig zu protokollieren, damit die Schlichtungsstellen kontrolliert werden können. b) der Beschwerdegegnerin: in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016: Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, bzw. diese sei abzuweisen.