in der „Beschwerdeschrift“ vom 28. Dezember 2015 (sinngemäss): 1. Im Verfahren UVO 15 62 hat die Schlichtungsbehörde das umstrittene Mietverhältnis fälschlicherweise als befristet und somit unkündbar festgestellt, weshalb dem Vermieter mit 100%-iger Zustimmung die Klagebewilligung erteilt wurde. 2. Die juristische Sekretärin (B___) hat uns ungenügend beraten. Betreffend unsere Frage, inwieweit eine Schlichtungsstelle einen Entscheid fällen darf, wurden wir falsch informiert.