7.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2/3, E. 8.2, S. 25), die A___ AG habe in pauschaler Weise behauptet, es sei ihr ein Aufwand von CHF 10‘813.15 entstanden. Angesichts der pauschalen Behauptung sei die pauschale Bestreitung der Höhe durch die B___ AG als genügende Bestreitung zu betrachten. So falle der A___ AG die Beweislast zu. Da sie für den von ihr behaupteten Aufwand keine Beweise vorlege, sei die Verrechnung abzulehnen.