Seite 33 6.3. Wie bereits zum Eventualstandpunkt 1 dargelegt, handelt es sich gemäss dem Kantonsgericht beim Anhang zur Absichtserklärung um ein Finanzierungskonzept. Die B___ AG bestreite, dass die A___ AG einen Anspruch auf den „Rückfluss C___“ habe. Die Parteien gingen von einem mutmasslichen Rückfluss von CHF 600‘000.00 aus. Der „Rückfluss C___“ sei, wie auch die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, als ein zu übertragendes Objekt im Anhang der Absichtserklärung aufgelistet.