5.5 Im Rahmen der Berufung hat die A___ AG sich nicht mehr zum Eventualstandpunkt 1 geäussert und den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich auch nicht kritisiert. Das hat nach dem oben Gesagten zur Folge, dass das Obergericht sich mit dem Eventualstandpunkt 1 der Klägerin, der Verrechnung der offen gebliebenen Positionen aus den Grundstückkaufverträgen mit der Zahlung von CHF 400‘000.00, nicht mehr auseinanderzusetzen braucht. 6. Eventualstandpunkt 2 der A___ AG: Verrechnung mit dem Rückfluss C___