5.3 Das Kantonsgericht gelangte bei der Auslegung der diversen vertraglichen Abmachungen zum Schluss (act. B 2/3, E. 6.2, S. 17 ff., insb. S. 21 unten), dass die beiden Grundstücke durch eine Schuldübernahme sowie aus dem „Rückfluss C___“ finanziert werden sollten. Das bedeute, dass die CHF 400‘000.00 nicht für die beiden Grundstücke