Seite 30 beim Abschluss der Absichtserklärung am 2. April 2012 der übereinstimmende Wille vorhanden gewesen ist, dass kein über den Eigenmittelanteil von CHF 400‘000.00 hinausgehender Betrag geschuldet ist, erachtet das Obergericht mit Bezug auf die gesamten vertraglichen Abmachungen zwischen den Vertragsparteien als nicht rechtserheblich. Er vermöchte - selbst wenn die Zeugen ihn bestätigen würden - an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen wird daher abgesehen.